Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
‚SEOUL FOOD‘ der THE TASTY COMPANY GmbH
Weserstraße 17
60329 Frankfurt am Main
Betriebsstätte (allgemein): Im Betrieb wurden gravierenden hygienische Mängel inklusive eines Schädlingsbefalls (Mäuse und Schaben) festgestellt. Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde mit sofortiger Wirkung untersagt. Zudem wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände sowie eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine sachkundige Person angeordnet.
Thekenbereich: Der Fußboden war verunreinigt und Mäusekot und –urinspuren befanden sich auf dem Fußboden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Showküche: Der Fußboden war verunreinigt und der Kühltisch war stark verunreinigt. Mäusekot und –urinspuren sowie Fraßspuren wurden in der Einrichtung festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Küche: Mäusekot und -urinspuren wurden in Regalen, neben Kochstellen, im Regal neben der Mikrowelle, auf dem Fußboden, neben Verpackungsmaterialien und in Behältnissen für Lebensmittel festgestellt. Schaben wurden auf dem Fußboden festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren zudem der Abfallbehälter, die Decke sowie teilweise die Wände. Der Unterschrank war stark verunreinigt. Der Mob für Reinigungszwecke wies einen stark unangenehmen Geruch auf. Am Handwaschbecken fehlten außerdem Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Spülbereich: Die Geschirrspülbrause und der Unterschrank waren schimmelähnlich verunreinigt. Auch die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt.
Lager II oben: Mäusekot wurde vermehrt in einem Kunststoffbehälter festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Lager I oben: Mäusekot und -urinspuren wurden in der Einrichtung festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Die Mängel waren bei der ersten Nachkontrolle am 10.06.2025 vollständig beseitigt und der Betrieb wurde wieder geöffnet.