Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
Pizzeria Da Silvia
Westerbachstraße 9
60489 Frankfurt am Main
Betriebsstätte (allgemein): Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde dem Betreiber aufgrund der gravierenden Mängel mit sofortiger Wirkung untersagt.
Pizza/Vorbereitung: Verunreinigt waren die Kunststoffboxen für Teiglinge, der Kühltisch (im Innenraum schimmelähnlich), der Kühlschrank und der Teigkneter. Es wurden zudem Lebensmittel (Salami) in beschädigten Behältern aufbewahrt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z.B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Theke / Tresen: Verunreinigt waren das Gläserspülgerät (mit Schimmelablagerungen), das Spülbecken, die Abtropfgitter- und Matten für die Gläser (ebenfalls mit Schimmelablagerungen), die Arbeitsfläche der Theke, der Gläserschrank (insbesondere die Ablageflächen) und mehrere der für den Ausschank bereitgehaltenen Gläser/Trinkgefäße.
Küche: Verunreinigt waren der Reinigungseimer (erheblich), die gesamte Einrichtung (insbesondere die Unterbauten), die Geschirrspülmaschine sowie der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine, die Armatur des Handwaschbeckens, die Einsatzscheiben der Gemüsereibemaschine, die Aufschnittmaschine (mit Lebensmittelresten vom Vortag), der Innenraum des Kühltisches, die Fußbodenfugen (mit dunklen Ablagerungen), die Kaffeemaschine, das Mikrowellengerät, das Rollladenband, die Wände (teilweise mit Spinnengewebe), der Kühlschrank, der Gasherd (mit älteren, verkrusteten Belägen / insbesondere das Kochfeldgitter und der Unterbau), mehrere Pfannen, die Fettfilter der Dunstabzugsanlage (mit Fettrückständen) und die Türdichtungen der Kühlschränke (schimmelähnlich). Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt (es wurden auch verschimmelte Lebensmittelreste auf dem Fußboden vorgefunden). Das verschmutzte Gästegeschirr vom Vortag wurde außerdem über Nacht in der Küche gelagert. Am Handwaschbecken (Doppelspüle) fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z.B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern), das Handwaschbecken war zudem mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar; während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln fand keine Händereinigung statt. Bei der Aufbewahrung von leicht verderblichen Lebensmitteln wurden außerdem die Herstellerangaben nicht eingehalten (geöffnetes Salat-Dressing mit Joghurt wurde ungekühlt gelagert). Im Kühlschrank wurden Lebensmittel (Speck) in Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren und es wurden Lebensmittel ohne Abdeckung gelagert (Fischfilets). Im Tiefkühlschrank wurden Tiefkühlprodukte wie Meeresfrüchte und Steinpilze in Verpackungen und Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle am 13.12.2024 zum großen Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.