1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2) Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen behandelt, welche nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten.
3) Es wurden vorverpackte Lebensmittel in Verkehr gebracht, die eine fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung aufwiesen, indem kein Verbrauchsdatum angegeben war.
4) Lebensmittel wurden durch Personen behandelt und in Verkehr gebracht, die nicht nach den Vorgaben der Lebensmittelhygieneverordnung sowie der Verordnung (EG) 852/2004 geschult wurden.
5) Die Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel bzw. Stoffe, die in einem Lebensmittel verarbeitet werden, war nicht in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sichergestellt.
6) Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, sodass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen waren.
7) Es wurde vorverpackte Lebensmittel ohne deutsche Kennzeichnung in Verkehr gebracht.
Die Mängel waren derart gravierend, dass das Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt werden musste.
Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.
Mängelbeseitigung festgestellt am 25.03.2026