Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
‚Main Café Bar‘ / ‚Momo wala Chai Wala‘ der Akaal Mobile GmbH
Albusstraße 21
60313 Frankfurt am Main
Betriebsstätte (allgmeine): Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt. Die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen konnte nicht ausgeschlossen werden. Eine Grundreinigung und Desinfektion aller Betriebsräume und Gegenstände wurde angeordnet. Zudem wurde das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit sofortiger Wirkung untersagt.
Küche: Verunreinigt waren die Eiswürfelmaschine, die Seitenwand des Arbeitstisches, mehrere Schubläden für Arbeitsgeräte und Lebensmittel (u. a. für diverse Gewürze), mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen (Nudelholz, Messer, Sieb, Reisbehälterdeckel), das Mikrowellengerät (verunreinigt im Lüftungsbereich), die Steckdosen, der Bodenablauf, der Untersetzer des Arbeitstisches, die Wandfliesen, die Fritteuse (verunreinigt im Randbereich) und das Gewürzregal. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Regalboden war verunreinigt und verfettet, ebenso der dort befindliche Behälter sowie die Pfanne. Stark verunreinigt waren die Seitenwand der Spüle, die Wandfliesen und der Wandbelag sowie die Silikonumrandung im unteren Bereich der Arbeitsgeräte. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Zudem wurden Lebensmittel (verschiedene Gewürze, Mehl, Reis) in verunreinigten Behältern aufbewahrt. Außerdem wurden Zwiebeln unmittelbar auf verunreinigten Behältnissen gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel durch die Verpackungen war nicht auszuschließen.
Theke / Tresen: Verunreinigt waren der Getränkekühlschrank (von außen), der Tresen (stellenweise), die Reinigungsvorrichtung für Reinigungsutensilien, der Bar/Cocktail-Mixer sowie sämtliche Regale im Thekenbereich. Der Unterschrank war von innen und außen stark verunreinigt. Hier wurde der Mülleimer abgestellt. Lebensmittel wurden zudem in verunreinigten Behältern aufbewahrt. Außerdem wurden Lebensmittel derart gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war; es wurden Lebensmittel offen gelagert, hier befanden sich auch artfremde Gegenstände.
Lagerraum im Flur / Gastraum: Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel vorrätig gelagert (angeschimmelte Möhre inmitten von vorgeschälten Zwiebeln, einer Limette und Tomaten in einem Abtropfsieb). Verunreinigt waren die Wandverkleidung, der Wasserkocher und die Gitter der Belüftung. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Das Lüftungsgitter der Tiefkühltruhe war stark verstaubt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 09.07.2025 waren die Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.