1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2) Lebensmittel wurden nicht so gelagert, dass ein gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wurde und Schutz vor Kontamination gewährleistet war, indem die maximal zulässige Höchsttemperatur für gelagerte Lebensmittel (z. B. Käse, Wurstwaren und Joghurt) überschritten wurde.
Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten offenen Fleischwaren sowie zu warm gelagerte Wurst-, Käse und Joghurtwaren.
Mängelbeseitigung festgestellt am 11.05.2026