Zuständigkeitsbereich
Gießen
Bäckerei Bierau
Richard-Wagner-Straße 1
35457 Lollar
Im genannten Betrieb wurden in der Produktion, in der Konditorei, im Kühlraum sowie im Lagerraum erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen:
- In der Produktion waren die Wände in den Bereichen hinter dem Arbeitstisch, auf dem offene Backwaren verarbeitet wurden, sowie im Bereich der Teigkneter schimmelähnlich verunreinigt. Des Weiteren waren der Fußboden, die Fensterbank hinter dem Tisch, auf dem offenes Mehl gelagert wurde, das Untergestell des Arbeitstisches, auf dem Backwaren verarbeitet wurden, mehrere Beschickungswagen, die Schutzabdeckung der Beleuchtung direkt über den Backöfen, mehrere Backformen, die zum Backen von Brot genutzt wurden und der Abfallbeutelständer, stark verunreinigt. Außerdem waren die Holzarbeitsfläche über den Mehlwägen und mehrere, in Benutzung befindliche Gärbleche sowie Brotkörbe beschädigt.
- Sowohl in der Produktion als auch in der Konditorei, in der mit offenen Backwaren umgegangen wurde, waren Fenster nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet und während des Herstellungs- und Verarbeitungsprozesses von Backwaren nicht geschlossen und verriegelt. Zudem war in den vorgenannten Bereichen jeweils eine Insektenklebefalle unmittelbar über den Arbeitsbereichen angebracht.
- In der Konditorei waren die Wände, der Fußboden, das Fenster hinter den Warmhaltebecken für offene Kuvertüre, das Rührgerät im Bereich des Rührwerks, das Holzregal über der Arbeitsfläche sowie darauf befindliche Ausstecher und Spritzbeutel verunreinigt. Torten-Einweg-Pappteller wurden offen in einem verunreinigten Schrank gelagert. Die Wandfläche neben der Rührmaschine, über der Arbeitsfläche, Elektroinstallationen sowie sämtliche Wandfliesenfugen waren schimmelähnlich verunreinigt. Zudem waren die Holzbretter, die zum Ablegen von offener Backware verwendet wurden, offenporig und stark beschädigt.
- Im Spülbereich der Konditorei war die Haubenspülmaschine auf der Rückseite verunreinigt sowie im Bereich der Ver-/Entsorgungsleitungen schimmelähnlich verunreinigt.
- Im Kühlraum, in dem unverpackte Teige, Körner und Salami gelagert wurden, bestand der Fußboden aus beschichteten Holzplatten, die nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren waren. Zudem waren die Wand hinter dem Verdampfer, das Verdampfergitter sowie die Schutzabdeckung der Beleuchtung schimmelähnlich verunreinigt.
- Im Lagerraum, in dem unverpacktes Lebensmittelkontaktmaterial (Eimer, Kunststoffschüsseln und Rührschüsseln) gelagert wurde, waren insbesondere die Sockelfliese und der Lichtschalter stark verunreinigt.
- angeordnete Maßnahmen: Es wurde eine Grundreinigung des Betriebes angeordnet und das Behandeln, Herstellen und Abgeben von Lebensmitteln untersagt.
Bemerkung: Bei der Nachkontrolle am 06.08.2026 waren die Hygienemängel weitestgehend behoben, sodass die Untersagungsanordnung aufgehoben werden konnte. Bei der Nachkontrolle am 07.08.2026 waren sämtliche Hygienemängel behoben.
- Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II
- Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. II Nr. 1f i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. II Nr. 1d i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeld-verordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
- Kap. II Nr. 1a i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeld-verordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
- Kap. IX Nr.4 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. X Nr. 2 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeld-verordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB