Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
Konoba
Spohrstraße 19
60318 Frankfurt am Main
Verkauf: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot im Unterbau des Handwaschbeckens und auf dem Boiler des Handwaschbeckens). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren der Getränkekühlschrank, die Türdichtung des Kühltisches, der Warmwasserspeicher/Durchlauferhitzer für das Handwaschbecken und die Beleuchtung. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Decke war mit Spinnengewebe verunreinigt. Es wurden zudem erhitzte Speisen [Pita mit Hackfleisch (auch Börek mit Hackfleisch genannt) gemessen bei +50.9 °C] bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens +60 °C aufwiesen.
Küche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Mäusekot wurde festgestellt auf Ablageflächen, auf der Fensterbank, auf dem Fußboden, im Unterbauregal, auf Arbeitsflächen, auf dem Kühlschrank, im Unterbauschrank neben Küchenutensilien, auf sauberen Geschirrtüchern, neben dem Brotschieber, auf Kanistern mit Reinigungsmitteln und im Bereich der Backbleche. Die Hackfleischpresse war ebenso mit Mäusekot verunreinigt. Auf dem Fußboden wurde zudem offenes Schadnagergift vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen), die Teigkneter, die Wandfliesen, der Heizkörper, die Fensterbank, die Türdichtung des Kühlschrankes, die Oberflächen der Kühlschränke, die Armatur sowie das Abwasserrohr (Siphon) und das Überlaufrohr der Waschvorrichtung für Lebensmittel, die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine, die Hamburger-Presse, der Plattengrill, die Dunstabzugsanlage, das Abzugsrohr der Dunstabzugsanlage, der Backofen und mehrere Bratpfannen. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Es wurden zudem Lebensmittelbehälter (Flaschen mit Öl) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Außerdem wurden leicht verderbliche Lebensmittel (frisches Hackfleisch gemessen bei +10.1 °C) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch wurde die Kühlkette unterbrochen.
Vorbereitung / Lagerraum: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Mäusekot wurde auf dem Fußboden, in der Unterbaueinrichtung, auf den Reinigungsgeräten und auf dem Schrubber festgestellt, Fraß- und Kotspuren wurden auf Mehlsäcken und Kotspuren im Bereich der Lagerfläche für Kartoffeln festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Keller – Kühlraum: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (beispielsweise Mäusekot auf Regalflächen neben Zitronen). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Personaltoilette Damen / Herren: Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender) sowie Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender). Verunreinigt waren das Toilettenbecken, der Toilettendeckel und der Deckenlüfter.
Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde dem Betreiber aufgrund der gravierenden Mängel mit sofortiger Wirkung untersagt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 24.02.2025 waren die Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.