Zuständigkeitsbereich
Gießen
Ori Grill
Bahnhofstraße 92
35390 Gießen
Im genannten Betrieb wurden in der Küche, im Kühlraum, im Tiefkühlhaus, im Spülbereich und im Verkauf erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen:
- In der Küche, in der mit offenen Lebensmitteln umgegangen wurde, wurden Reinigungsmittel gelagert. Zudem war der Fußboden besonders unter den Einrichtungen verunreinigt und mit Pappkarton ausgelegt, so dass dieser nicht mehr leicht zu reinigen war. Das Mikrowellengerät war innen und au-ßen verunreinigt. Die Schneidemaschine und der Pürierstab waren stark verunreinigt, der Pürierstab war zusätzlich schimmelähnlich verunreinigt. Arbeitstische, Regale, Schränke, die Spüle sowie Spülmaschine waren verunreinigt.
- Im Kühlraum, in dem nicht vollständig abgedecktes rohes, mariniertes Geflügelfleisch und offene ungewaschene Tomaten gelagert wurden, waren alle Geräte und Oberflächen sowie der Verdampfer verunreinigt. Die Regale waren schimmelähnlich verunreinigt, die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt. Sehr stark überlagerter Rucola wurde im Kühlhaus vorrätig gehalten und Einwegumverpackungen von Brotfladen zum Abdecken und Umhüllen von Lebensmitteln wiederverwendet. Rohes, mariniertes Geflügelfleisch wurde in einer verschmutzten Kiste gelagert und mit einer anderen verschmutzten Kiste abgedeckt.
- Sowohl in der Küche als auch im Kühlraum wurden mehrere Lebensmittelbehälter, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden, auf dem Boden gelagert.
- Im Tiefkühlhaus, in dem nicht vollständig umhülltes rohes Fleisch und Brote gelagert wurden, waren die Regale mit alten Verkrustungen verunreinigt und der Boden stark verunreinigt. Zudem wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur für rohes Fleisch und Tiefkühlpommes überschritten.
- Im Spülbereich war die Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen sowie die Waschvorrichtung für Lebensmittel verunreinigt. Das Schneidebrett war eingekerbt und verfärbt, so dass eine ordnungsgemäße Reinigung nicht mehr gewährleistet war.
- Im Verkauf waren der Fettfilter der Dunstabzugsanlage mit Fettrückständen, die Standventilatoren sowie der Fußboden besonders unter der Einrichtung verunreinigt. Die Unterschränke im Verkaufsraum waren mit dunklen, klebrigen Ablagerungen verunreinigt.
- angeordnete Maßnahmen: Es wurde eine Grundreinigung aller Betriebsräume angeordnet und das Behandeln, Herstellen und Abgeben von Lebensmitteln untersagt.
Bemerkung: Bei der Nachkontrolle am 15.09.2026 waren die Hygienemängel weitestgehend behoben, so dass die Untersagungsanordnung aufgehoben werden konnte.
- Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II
- Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB
- Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB
- Kap. I Nr. 2a i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB
- Kap. I Nr. 10 i.V.m. § 2 Nr. 2 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
- Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
- Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB
- Kap. IX Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 8 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
- Kap. V Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB