Am 28.09.2026 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine Gefahr der nachteiligen Beeinflussung oder Kontamination der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurden zum Teil verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel (Blumenkohl) in Verkehr gebracht. Der Thekenbereich der Fleisch- und Wurstabteilung, insbesondere der Innenbereich der Theke, war so massiv altverschmutzt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Thekeninnenbereich befand sich insgesamt in einem sehr schlechten hygienischen Zustand. Es wurden Lebensmittel und insbesondere Frischfleisch so gelagert, dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Schneidebretter waren massiv verunreinigt. Die tiefen Rillen wiesen starke schwarze Verunreinigungen auf. Der Kühlraum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt. Die Geschirrspülbrause war schleimig altverschmutzt. Die Innenflächen, das Lüftungsgitter sowie der Innenbereich des SB-Kühlregals, insbesondere die Ablaufrinne, waren massiv schimmelartig verunreinigt. Die Hygienemängel im Betrieb waren so gravierend, dass eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion der betroffenen Bereiche, insbesondere Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Armaturen, Oberflächen und Geräte angeordnet werden musste. Das Behandeln, Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurden im Bereich der Fleischereitheke bis zu einer weiteren Abnahme untersagt.
Die Mängel waren am 29.09.2026 behoben.
Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II, Kapitel I Nr. 1, Kapitel V Nr. 1a, Kapitel IX Nr. 2, Nr. 3 der Verordnung (EG) 852/2004, § 3 Satz 1 LMHV, Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5