Es wurde festgestellt, dass zerlegtes Schweinefleisch in einen Transporter ohne jegliche Abdeckung und ungekühlt eingeladen wurde. Dieser Transporter verfügte über keinerlei (Fahr-) Kühlung. Dieses Fleisch wurde somit unter unhygienischen Zuständen verbracht und sodann weiterverarbeitet und zum Verkauf angeboten. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. m. § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)