Crumbacher Döner & Pizzeria

Darmstädter Str. 9

64407 Fränkisch-Crumbach

Verstoß festgestellt am 16.09.2026

Erhebliche Verstöße gegen
- hygienerechtliche Vorschriften
- Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
- einschlägige Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen

Kennzeichnung

In den Flyern wurde das Gericht Nr. 26 „Istanbul“ mit Knoblauchwurst, Peperoni und Paprika ausgelobt. Tatsächlich wurde bei der Speisenzubereitung jedoch ein wertgemindertes Produkt (Hühnerseparatorenfleischerzeugnis mit Rindfleisch) verwendet. Damit entsprach die tatsächliche Zusammensetzung des angebotenen Gerichts nicht der gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern vermittelten Information.
In den Flyern wurde unter anderem das Gericht Nr. 60 „Pescatora“ mit Meeresfrüchten ausgelobt. Tatsächlich wurde bei der Speisenzubereitung ein Tiefkühlprodukt verwendet, das laut Originalverpackung einen maßgeblichen Anteil an Surimi (Fischimitat) enthielt. Die tatsächliche Beschaffenheit bzw. Zusammensetzung des verwendeten Produkts entsprach damit nicht der gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern vermittelten Information.

Küche

Es wurde im Küchenbereich ein massiver Schabenbefall und ein Aufkommen an Fliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Das Aufkommen an Fliegen war bei der ersten Nachkontrolle am 21.09.2026 beseitigt. Der Schabenbefall bestand zu diesem Zeitpunkt weiterhin. Bei der zweiten Nachkontrolle am 28.09.2026 waren die Schaben zwar bereits abgestorben, der Befall jedoch noch nicht vollständig beseitigt. Bei der dritten Nachkontrolle am 29.09.2026 waren die Mängel vollständig beseitigt.

Behoben am 29.09.2026

Kühlhaus

Die Außenflächen des Kühlaggregates waren stellenweise schimmelähnlich verunreinigt, die Verdampferlamellen auf der Rückseite des Kühlaggregates waren verunreinigt und der Kondensatablauf (Siphon) des Kühlaggregates war an den Außenflächen nahezu vollständig rostig verunreinigt. Darüber hinaus war das Ventilatorschutzgitter des Kühlaggregates stellenweise rostig verunreinigt.
Unter diesen hygienisch unzureichenden Bedingungen wurden im Kühlhaus Lebensmittel unverpackt und unabgedeckt gelagert, womit eine nachteilige Beeinflussung und Kontamination der Lebensmittel nicht auszuschließen war.

Auch wurden hier unter anderem verdorbene bzw. verschimmelte Lebensmittel, beispielsweise Bolognese in einem Kochtopf, eine Sellerieknolle und eine Chilischote, vorgefunden. Diese Lebensmittel waren nicht sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet in Verkehr gebracht worden.

Es wurden vorverpackte, leicht verderbliche Lebensmittel (Putenschnitzel) mit einem Verbrauchsdatum vom 14.09.2026 zum Verkauf angeboten, obwohl das Verbrauchsdatum zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits überschritten war.

Die als nicht sicher bzw. nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet festgestellten Lebensmittel wurden noch während der Kontrolle am 16.09.2026 vor Ort entsorgt. Bei der ersten Nachkontrolle am 21.09.2026 waren die bei der Kontrolle am 16.09.2026 festgestellten Mängel im Kühlhaus beseitigt.
Bei der zweiten Nachkontrolle am 28.09.2026 wurden jedoch erneut verdorbene Lebensmittel (wie Streukäse, Fladenbrot und Tomaten) vorgefunden. Bei der dritten Nachkontrolle am 29.09.2026 waren die Mängel vollständig beseitigt.

Behoben am 29.09.2026

Theke / Tresen

Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Der Schabenbefall bestand bei der Nachkontrolle am 21.09.2026 weiterhin. Bei der zweiten Nachkontrolle am 28.09.2026 waren die Mängel in diesem Bereich vollständig beseitigt.

Behoben am 28.09.2026

Aufgrund der am 16.09.2026 vorgefundenen Mängel wurde im Betrieb das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit sofortiger Wirkung untersagt. Im Rahmen der am 21.09.2026 und 28.09.2026 durchgeführten Nachkontrollen wurde jeweils festgestellt, dass die zwischenzeitlich eingeleiteten Maßnahmen noch nicht ausreichend bzw. abgeschlossen waren, sodass die Untersagung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln weiterhin aufrechterhalten wurde.

Bei der dritten Nachkontrolle am 29.09.2026 ab 13.10 Uhr waren alle beanstandeten Mängel behoben, sodass das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wieder ab sofort gestattet wurde.

• § 11 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a VO (EU) Nr. 1169/2011
• § 3 S. 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
• Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004
• Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4 VO (EG) Nr. 852/2004
• Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5 VO (EG) Nr. 178/2002
• Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011

Veröffentlichungsdatum: 02.11.2026

Odenwaldkreis

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