Darmstädter Schnitzelhaus

Seilerstraße 23

64319 Pfungstadt

Verstoß festgestellt am 07.09.2026

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.

Nachfolgende nicht unerhebliche Mängelpunkte wurden im Bereich des Lagerraums vorgefunden:

Es wurde ein Schabenfall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergstellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 und 4 VO (EG) 852/2004, außerdem § 12 LFGB


Nachfolgende nicht unerhebliche Mängelpunkte wurden im Bereich des Kühlraums vorgefunden:

Unverpackte Lebensmittel (hier panierte Schnitzel) wurden ohne Abdeckung gelagert, wobei Wasser aus dem Verdampfer in das offene Behältnis tropfte, sodass die Schnitzel im Wasser lagen und schwammen. Eine nachteilige Beeinflussung bzw. Kontamination der Lebensmittel konnte nicht ausgeschlossen werden.*
Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

 
Nachfolgende nicht unerhebliche Mängelpunkte wurden im Bereich der Spülküche und des Vorbereitungsbereiches vorgefunden:

Ein Schabenbefall wurde festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einem Kontaminationsrisiko ausgesetzt.
Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 und 4, außerdem § 12 LFGB

Ein beträchtliches Aufkommen an Stubenfliegen wurde festgestellt, wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.*
Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 und 4, außerdem § 12 LFGB


Nachfolgende nicht unerhebliche Mängelpunkte wurden im Bereich der Küche vorgefunden:

Ein Schabenbefall wurde festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einem Kontaminationsrisiko ausgesetzt.
Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 und 4, außerdem § 12 LFGB


Nachfolgende nicht unerhebliche Mängelpunkte wurden hinsichtlich des Schädlingsmonitorings festgestellt:

Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen fehlte.
Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. VI Nr. 4 VO (EG) 852/2004

Die mit (*) gekennzeichneten Mängel wurden bei der am 11.09.2026 durchgeführten Nachkontrolle des Betriebes als behoben festgestellt.

Veröffentlichungsdatum: 28.10.2026

Darmstadt-Dieburg

Der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg

Kreisverwaltung

Jägertorstraße 207

64289 Darmstadt