Wiederholt hygienische Mängel
1. In der Küche waren mehrere Ausrüstungen, z. B. Gastronormbehälter, Teller, Edelstahlschüsseln, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, altverschmutzt.
2. In der Küche wurden mehrere Behälter ineinander gestellt aufbewahrt, obwohl diese noch nicht vollständig abgetrocknet waren, z. B. Gastronorm-Behälter, Servierplatten. Das mikrobiologische Wachstum wurde dadurch begünstigt.
3. In der Küche wurde bei der Aufbewahrung von leicht verderblich Lebensmitteln die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten, eingelegtes Geflügelfleisch wurde bei einer Temperatur von 10,3 °C gelagert.
4. In der Küche wurde gefrorener Thunfisch bei Zimmertemperatur so aufgetaut, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht abfließen konnte.
5. In der Küche war der Innenraum der Haubenspülmaschine hochgradig mit alten Rückständen verunreinigt.
6. In der Küche wurden Lebensmittel in einer geöffneten Konservendose gelagert, deren Innenraum nicht beschichtet war. Dadurch waren die Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
7. In der Küche wurden unverpackte Zutaten (Würzsoßen in offenen Dosen) unabgedeckt gelagert. Am Rand waren eingetrocknete Produktreste und stellenweise Verunreinigungen. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
8. In der Küche wurden Rohstoffe bzw. Zutaten (Saucen, Öl) in Flaschen und offenen Behältern gelagert, die von außen und an dem Auslauf bzw. Randbereich tlw. mit eingetrockneten Produktresten und stellenweise schimmelähnlichen Verschmutzungen verunreinigt waren.
9. Im Kühlraum wurde eine Vielzahl an Zutaten unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
10. Im Kühlraum wurde in einer schwarzen Transport-Thermokiste aus Styropor gekochter Reis gelagert. Die Kiste war für den direkten Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet, daher waren die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
11. Im Kühlraum lagen in weißen Tragetaschen verpackte Lebensmittel unmittelbar auf einem Rohstoff (eingelegtes Gemüse) in einem Eimer. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Rohstoffe war nicht auszuschließen.
12. Im Lagerraum wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Eine Vielzahl an Lebensmitteln war von außen mit Mäusekot verunreinigt. Hinter den Kühlgeräten am Boden waren Mäusekot und Unrat. Ein Sack mit ungekochtem Reis war von Mäusen angefressen.
Mängelbeseitigung: Die Mängel waren in der Nachkontrolle am 17. September 2026 zum Teil beseitigt.
Zu Nr. 1, 2: Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II Kap. V Nr. 1 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStrafVO) i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des LFGB.
Zu Nr. 3, 4, 6, 7, 10, 11: §§ 2, 3, 10 Nr. 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB.
Zu Nr. 5: § 12 LFGB i. V. m.§ 59 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 des LFGB.
Zu Nr. 8, 9: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. § 2 Nr. 8 Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStrafVO) i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a LFGB.
Zu Nr. 12:§ 12 LFGB i. V. m.§ 59 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 des LFGB i. V. m. §§ 2, 3, 10 Nr. 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB.