Biryagmur

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Verstoß festgestellt am 19.09.2026

Wiederholt hygienische Mängel

1. Im Außenbereich wurde in einem mobilen Gerät Mais erhitzt und zur Abgabe wurden Becher und verschiedenen Saucen bereitgehalten. Im Bereich vor der Tür gab es kein Handwaschbecken und der Bereich in dem mit dem Mais umgegangen wurde und die Saucen und Becher gelagert wurden war nicht ausreichend vor nachteiligen Einflüssen geschützt (z. B. fehlte ein Spukschutz). Es wurden Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren.

2. Die Leitung zum Ableiten des Kondenswassers des Kühlaggregates war undicht, Abwasser (Kondensat) tropfte auf die Schlachtkörper. Am Boden stand eine offene Wanne zum Auffangen von herabtropfendem Kondensat. Dadurch waren die Schlachtkörper einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. In der Küche wurde bei der Aufbewahrung von leicht verderblich Lebensmitteln die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten, eingelegtes Geflügelfleisch wurde bei einer Temperatur von 10,3 °C gelagert.

3. Im Kühlhaus in zwei roten auf dem Fußboden stehenden Eurokisten wurde roher Fisch zusammen mit Kartonagen mit Obst und Gemüse gelagert, so dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden konnte:
- in der oberen Kiste roher Fisch auf Eis in einer offenen Styroporbox und
- in der unteren Kiste roher Fisch in Tüten mit teilweise bereits geschmolzenem Eis sowie Garnelen ohne Eis in einer offenen Verpackung.

4. Das Schmutzwasserausgussbecken war hochgradig durch verunreinigtes Abwasser und stehendes Abwasser im Becken verschmutzt. Ein deutlich wahrnehmbarer unangenehmer, fauliger Geruch nach Abwasser war wahrnehmbar. Die Abwasserleitung war undicht, es tropfte schmutziges Abwasser auf den Boden.

5. Es wurden kühlpflichtige Backwaren in Fertigpackungen bei Zimmertemperatur vorrätig gehalten, obwohl diese laut Herstellerangabe bei einer Temperatur von 4-7°C aufbewahrt werden sollen. Es bestand die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung der Backwaren.

Mängelbeseitigung: Die Mängel waren in der Nachkontrolle zum Teil beseitigt.

Zu Nr. 1, 2, 3, 5: §§ 2, 3, 10 Nr. 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB.

Zu Nr. 4: § 12 LFGB i. V. m. § 59 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 des LFGB.

Veröffentlichungsdatum: 02.11.2026

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