Zuständigkeitsbereich
Schwalm-Eder-Kreis
Osteria Toscana Da Bruno
Dumen 6
34593 Knüllwald
Nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden.
Gem. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.
Nach Anhang II Kapitel I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instand gehalten sein.
Nach Anhang II Kapitel V Nr. 1a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht.
Gem. § 12 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist es verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.
Nach § 3 S. 1 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 31.10.2025 wurden eine Vielzahl Hygienemängel in mehreren Bereichen des Betriebes vorgefunden.
Die Beseitigung der Mängel wurden dem Unternehmer aufgegeben.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 S. 1 LMHV, Art 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002, Art. 4 Abs. 2, Anhang II Kap. I Nr. 1 und Kap. V Nr. 1a VO (EG) 852/2004, Art. 138 VO (EG) Nr. 2017/625, §§ 12 und 40 Abs. 1a Ziff. 1 LFGB