Restaurant Michelangelo

Hainallee 6

35781 Weilburg

Verstoß festgestellt am 19.11.2025

Wiederholte und schwerwiegende hygienische Mängel.

1. An der Theke war der Fasskühlschrank innen schimmelähnlich verunreinigt und dadurch bestand die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung der Kekanschlussköpfe.
2. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
3. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt.
4. Der Spülkorb der Geschirrspülmaschine war schimmelähnlich verunreinigt.
5. Die Aufschnittmaschine war hinter der Messerabdeckung und auf der Oberfläche durch alte Lebensmittelrückstände verunreinigt.
6. Die Kunststoffablagefläche der Saladette in dem Vorbereitungsbereich vor der Küche war durch Risse und schwarzschimmelähnliche Beläge verunreinigt.
7. Im Kühlhaus wurden gefrorene Lebensmittel (Garnelen, Meeresfrüchte) so aufgetaut/gelagert, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht abfließen konnte.
8. Im Kühlhaus wurden z.T. offene Lebensmittelbehälter (z.B. mit Zwiebeln) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Des Weiteren waren Deckel auf verschlossenen Eimern auf der Oberseite verunreinigt.
9. Das Teigknetergehäuse war im Bereich zwischen Kopf und Kessel durch alte angetrocknete Teigrückstände verunreinigt.
10. Der Einstichdorn des Stab-Tischdosenöffners war verunreinigt.
11. Die Gemüseschneidemaschine war im Inneren durch alte angetrocknete Lebensmittelrückstände verunreinigt.
12. In einer geöffneten, unabgedeckten Konservendose wurden schwarze Oliven aufbewahrt, deren Oberflächen weiße schimmelähnliche Beläge aufwiesen und somit einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren. Zudem befanden sich die Oliven noch in der originalen Konservendose, deren Innenraum nicht beschichtet war und somit nach der Öffnung zur Lagerung ungeeignet war.
13. Im Kühlhaus wurden eine Vielzahl von Lebensmitteln ohne Abdeckung auf schimmelähnlich verunreinigten Regalböden gelagert und somit einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
14. Der Innenraum der Saladette in der Küche war verunreinigt. Des Weiteren waren die darin gelagerten Lebensmittel wie z.B. Salami, geriebener Käse, Paprika etc. nicht abgedeckt.
15. In der Küche wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur für die in der Saladette gelagerten Lebensmittel überschritten. Die Temperaturanzeige der Saladette wies 11 °C auf.
16. In der Küche wurden Rohstoffe bzw. Zutaten so gelagert, dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden konnte. In einem Behältnis wurden zwei am Griff verunreinigte Pinsel in Öl gelagert. Im Öl befanden sich schwarze punktuelle Rückstände/Partikel von verbrannten Lebensmittelrückständen.
17. In einer Untertischkühlschublade in der Küche wurden vorgekochte Nudeln in einem Edelstahlbehälter aufbewahrt und mit einer nicht für Lebensmittel geeigneten Tragetasche abgedeckt.
18. Es wurden Rohstoffe bzw. Zutaten so gelagert, dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden konnte. In einer Tiefkühltruhe lagen Pommes- Frites offen auf Verpackungen.

Bei der Nachkontrolle am 27.11.2025 waren dir Mängel nur teilweise beseitigt.

Zu 1, 12-13, 15-18: § 2, 3, 10 Nr. 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 26a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).

Zu 2-4: § 12 LFGB i. V. m. § 59 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 LFGB.

Zu 5-6, 9 und 11: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II Kap. V Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStrafVO) i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a LFGB.

Zu 7: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 i. V. m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStrafVO) i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a LFGB

Zu 8: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 i. V. m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStrafVO) i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a LFG i. V. m. §§ 2, 3, 10 Nr. 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB.

Zu 10 und 14: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II Kap. V Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStrafVO) i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 2, 3, 10 Nr. 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB.

Veröffentlichungsdatum: 30.12.2025

Limburg-Weilburg

Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg

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