Meena Bazar

Langstr. 46-48

63450 Hanau

Verstoß festgestellt am 17.11.2025

Es wurden wiederholt Mängel im Umgang mit kühlungsbedürftigen Lebensmitteln (Geflügelfleisch und Innereien) sowie bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln festgestellt.

Geflügelfleisch und Inneren wurden wiederholt bei einer Temperatur aufbewahrt und in den Verkehr gebracht, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Frischfleischtheke:
Bei dem zum Verkauf angebotenem frischen Geflügelfleisch sowie den frischen Innereien wurden mit dem amtlich kalibrierten Thermometer "ebro TLC 750i" teils deutliche Temperaturabweichungen festgestellt. Unter anderem wurde festgestellt:

a. Hähnchenmägen +6,8°C
b. geschnittene Leber +5,2°C
c. Nieren +4,6°C
d. ganze Leber +4,8°C
e. Hühnerherzen +6,1°C
f. frische Hähnchenschenkel +6,3°C
g. ganze Hähnchen +5,2°C
h. frische Puten,-Hähnchenbrust +6,1°C
i. frische Hähnchenflügel +5,3°C
j. Lammhoden +4,4°C
k. frischer Pansen +4,9°C

Dieser Mangel wurde bereits in den beiden vorherigen Kontrollen festgestellt.

Lebensmittel wurden auf der Stufe des Vertriebes wiederholt nicht vor Kontamination geschützt, da ein Hust- und Spuckschutz fehlte.

Kassenbereich:
Im Kassenbereich, am Ende des Kassenbandes, wurden Gebäckstücke in den Verkehr gebracht. Ein Teil der Ware war nicht mit Folie bedeckt und somit fehlte ein ausreichender Hust- und Spuckschutz.

Ein Fleischwolfstopfer, der mit Lebensmitteln in Berührung kommt, war wiederholt beschädigt und wurde somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.



Frischfleischtheke:
Der am Fleischwolf genutzte Fleischwolfstopfer war nicht für den genutzten Fleischwolf geeignet. Aufgrund der zu geringen Größe schleifte dieser an der Förderschnecke des Wolfes. Es waren deutliche Abnutzungsspuren sichtbar, stellenweise lösten sich kleine rote Kunststoffpartikel.

Dieser Mangel wurde bereits in der vorherigen Kontrolle festgestellt.

Obst und Gemüse wurde wiederholt ohne ausreichende Kennzeichnung in den Verkehr gebracht.

Obst- und Gemüseabteilung:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle befand sich der Obst- und Gemüsebereich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. Unter anderem wurde festgestellt:

a. Ingwer sowie Minigurken ohne die Angabe des Herkunftslandes
b. Für die zum Verkauf angebotenen Birnen und Zucchini fehlte jegliche Kennzeichnung.

Dieser Mangel wurde bereits in einer vorherigen Kontrolle festgestellt.

Zitrusfrüchte wurden wiederholt ohne ordnungsgemäße Angabe des Konservierungsstoffes zum Verkauf angeboten.

Bei den Zitrusfrüchten fehlte der Hinweis auf die Behandlung mit Konservierungsstoffen der Außenschale.

6.)
Obst wurde unter irreführender Bezeichnung des Herkunftslandes in den Verkehr gebracht.

Obst- und Gemüseabteilung:
Tafeltrauben aus der Türkei wurden mit der Angabe Italien in den Verkehr gebracht.

7.)
Es wurden wiederholt vorverpackte Lebensmittel abgegeben, ohne dass die verpflichtenden Informationen direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett angebracht wurden.

Verkaufsraum:
Es wurden diverse Sorten vorverpackte Lebensmittel (u.a. getrocknete Aprikosen, Pistazien und andere Nüsse sowie Süßwaren) ohne die erforderliche Kennzeichnung in den Verkehr gebracht.

Dieser Mangel wurde bereits in der vorherigen Kontrolle festgestellt.

In einer der Tiefkühltruhen wurden Beutel mit rohem Fleisch ohne jegliche Kennzeichnung vorrätig gehalten.

Zu Nr. 1)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 7 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe g Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) vom 18. April 2018 (BGBl. I S.480 (619)), in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.1.1 und Kapitel II Nr. 3.1.2 Tier-LMHV.
Zu Nr. 2)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4)
§ 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung i.V.m. Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Artikel 2 Absatz 1 und Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429.
Zu Nr. 5)
§ 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 7 Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 5 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (Lebensmittelzusatzstoff- Durchführungsverordnung - LMZDV).
Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Zu Nr. 7)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 LMIDV i.V.m. Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Veröffentlichungsdatum: 29.12.2025

Main-Kinzig-Kreis

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