Happy Yummy

Kinzigheimer Weg 96

63450 Hanau

Verstoß festgestellt am 17.11.2025

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Unter anderem wurden im Kühlraum an verschiedenen Stellen augenscheinliche Schimmelbildungen festgestellt und dort lagernde, zum Teil mangelhaft verpackte Lebensmittel wurden unsachgemäß aufbewahrt.

Die Mängel wurden inzwischen überwiegend behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Endzubereitungsbereich:
Das in einem Reiskocherdeckel eingesetzte Zwischenblech sowie die Deckeldichtung waren augenscheinlich mit nicht tagesfrischen braunen Belägen verunreinigt.

Küche:
In einem Becher wurden verschiedene schmutzige Sparschäler, die mit trockenen, krustigen
Lebensmittelresten verschmutzt waren, zusammen mit Küchenmessern und Scheren aufbewahrt.

Der Einstechdorn, des am Tisch montierten Dosenöffners, war erheblich mit und dunklen Belägen und Metallspänen verunreinigt.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung in einem verunreinigten Kühlraum nicht vor Kontamination geschützt.

Kühlraum:
Im Kühlraum wurden unterschiedliche zum Teil mangelhaft verpackte Lebensmittel unsachgemäß aufbewahrt. U. a.:
a. geschnittenes Gemüse, das nicht vollständig mit leeren Kunststoffverpackungen abgedeckt war.
b. Hähnchenfleischspieße, die in offenen Tüten gelagert wurden.
c. In einer geöffneten, im Innenbereich oxidierten Konservendose wurden Ananasstücke aufbewahrt.

Ein Kunststoffkasten, in dem sich u. a. eine Plastikschale mit einer angeschnittenen Tomate befand, war augenscheinlich mit weißen Schimmelsporen verunreinigt.

In einem blauen Kunststoffschälchen, welches mit augenscheinlichen Schimmelflecken belegt war, wurden Beutel mit eingeschweißtem Gemüse aufbewahrt.

Umhüllungen und Verpackungen von Lebensmitteln wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Endzubereitungsbereich:
Auf einer Ablage befanden sich Stapel mit geschäumten Einwegverpackungen für Lebensmittel. Ein Teil dieser Verpackungen war außen mit rötlichen und schwarzen Schmutzflecken verunreinigt.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Kühlraum:
Die Türdichtung der Kühlraumtür war erheblich beschädigt bzw. eingerissen und augenscheinlich schwarz versport.

Kühlraum:
Im Kühlraum wurden an verschiedenen Stellen augenscheinliche Schimmelbildungen festgestellt. U. a.:
a. Das Verdampfergitter sowie das Verdampfergehäuse waren augenscheinlich erheblich mit Schimmelbildungen belegt.
b. Die Lampe war augenscheinlich mit Schimmel versport.
c. Im Bereich der Wände wurden stellenweise augenscheinliche Versporungen vorgefunden.
d. Ein Großteil der Regalböden war an den Unterseiten augenscheinlich großflächig mit weißen Schimmelsporen verunreinigt.
e. Die zwei vorgefundenen Thermometer waren augenscheinlich mit Schimmel versport.
f. Der an der Türinnenseite befindliche Türöffner war augenscheinlich weiß versport.

Wandflächen in einem Raum, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird (Kühlraum), waren so konzipiert und beschaffen, dass eine gute Lebensmittelhygiene und Schutz vor Kontamination nicht gewährleistet wurde.

Die Wände des Kühlraums befanden sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. Hier war an mehreren Stellen die Beschichtung lose und blätterte großflächig ab.

6.)
Der Reinigungszustand war in der Küche an der nachfolgenden Stelle unzureichend.

Die Wand hinter dem Wok-Herd war mit fettigen Ablagerungen belegt. Des Weiteren waren die Fugen zwischen den Wandfliesen zum Teil mit harzigen Fettablagerungen verschmutzt.

7.)
In den nachfolgenden Betriebsbereichen war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Endzubereitungsbereich:
Das Handwaschbecken war mit einem Schneebesen, einer Spachtel und einem Trichter belegt und somit nicht uneingeschränkt benutzbar. Des Weiteren fehlten hygienische Mittel zu Reinigen der Hände.

Küche:
Das Handwaschbecken war mit gespültem Geschirr zugestellt und somit nicht benutzbar.

Die Mängel wurden inzwischen überwiegend behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. X Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. II Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004

Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

Zu Nr. 7.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 29.12.2025

Main-Kinzig-Kreis

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