DONA EVA

Altstädter Markt 3-5

63450 Hanau

Verstoß festgestellt am 19.11.2025

Es wurden wiederholt in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren wiederholt ein Kühlraum und eine Eiswürfelmaschine verschimmelt. Insgesamt befanden sich mehrere Betriebsbereiche wiederholt in einem unhygienischen Zustand.

Die Mängel wurden in der Zwischenzeit behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren wiederholt nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche (Bereich TK-Truhe):
Ein Mixer war in einem verunreinigten Zustand. Der Mixbehälter war an der Unterseite mit braunen Anhaftungen verschmutzt. Auf den Innenseiten des Behälters befanden sich Lebensmittelreste. Die Elektroeinheit war mit trockenen Lebensmittelresten und fettigen Anhaftungen verschmutzt. Dieser Mangel wurde bereits in der vorherigen Kontrolle festgestellt.

Im Betrieb wurden Eiswürfel wiederholt nicht ordnungsgemäß hergestellt und behandelt, da die Eiswürfelmaschine verunreinigt und verschimmelt war.

Bierkeller:
Die Eiswürfelmaschine befand sich in einem unhygienischen Zustand. An diversen Lebensmittelkontaktflächen wurde augenscheinliche Schwarzschimmelbildung und schmierige Anhaftungen festgestellt. Dieser Mangel wurde bereits in der vorherigen Kontrolle festgestellt.

Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war wiederholt unzureichend.

Kühlraum:
Der Fußboden war mit Schmutzanhaftungen und Lebensmittelresten verunreinigt.

Küche (Bereich TK-Truhe):
Der Fußboden war mit dunklen Schmutzanhaftungen und Lebensmittelresten verschmutzt. Insbesondere in den Randbereichen war die Verunreinigung erheblich.

Der Fußboden war mit dunklen Schmutzanhaftungen und insbesondere in den Randbereichen mit Lebensmittelresten verschmutzt. Diese Mängel wurden bereits in der vorherigen Kontrolle festgestellt.

Küche:
Die Spülmaschine war im Innenraum mit Kalk und roten Anhaftungen an Sprüharmen, Randbereichen und Sprüharmhalterungen verschmutzt.

Der Bereich unter der Spüle war erheblich verunreinigt:

a) Die Ablagefläche war teils millimeterdick mit Schmutzanhaftungen verunreinigt.
b) Das Abflußrohr war mit braunen Anhaftungen verunreinigt.
c) An der Wand hafteten braune Schmutzanhaftungen.
d) Unter dem Ablauffohr sammelte sich eine braune, schleimig-zähflüssige Masse.

Dieser Mangel wurde bereits in der vorherigen Kontrolle festgestellt.

Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war wiederholt unzureichend.

Kühlraum:
Der Fußboden war mit Schmutzanhaftungen und Lebensmittelresten verunreinigt.

Küche (Bereich TK-Truhe):
Der Fußboden war mit dunklen Schmutzanhaftungen und Lebensmittelresten verschmutzt. Insbesondere in den Randbereichen war die Verunreinigung erheblich.

Der Fußboden war mit dunklen Schmutzanhaftungen und insbesondere in den Randbereichen mit Lebensmittelresten verschmutzt. Diese Mängel wurden bereits in der vorherigen Kontrolle festgestellt.

Küche:
Die Spülmaschine war im Innenraum mit Kalk und roten Anhaftungen an Sprüharmen, Randbereichen und Sprüharmhalterungen verschmutzt.

Der Bereich unter der Spüle war erheblich verunreinigt:

a) Die Ablagefläche war teils millimeterdick mit Schmutzanhaftungen verunreinigt.
b) Das Abflußrohr war mit braunen Anhaftungen verunreinigt.
c) An der Wand hafteten braune Schmutzanhaftungen.
d) Unter dem Ablauffohr sammelte sich eine braune, schleimig-zähflüssige Masse.

Dieser Mangel wurde bereits in der vorherigen Kontrolle festgestellt.

Die Mängel wurden in der Zwischenzeit behoben.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 7 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VII Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 29.12.2025

Main-Kinzig-Kreis

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