Es wurde im Rahmen einer Verdachtskontrolle festgestellt, dass im gesamten Betrieb ein Schabenbefall vorgefunden wurde. Es wurden in den Betriebsräumen und an Einrichtungsgegenständen Altverschmutzungen und weitere verschiedene erhebliche Hygienemängel festgestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i.V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i.V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches