Im Rahmen einer Plankontrolle wurde die Betriebsstätte lebensmittelrechtlich überprüft. Die allgemeine Betriebshygiene musste als nicht ausreichend vorgefunden werden, wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.
In der Betriebsstätte mussten folgende nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt werden:
Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen (Eiswürfelmaschine, Zubereitungstisch, Fleischwolf) die mit denen Lebensmittel in Berührung kommen waren verunreinigt.
Lebensmittel wurden so gelagert, dass eine Kontaminationsgefahr nicht ausgeschlossen werden konnte (unverhüllte verzehrsfertige Fri-kadellen, gefüllte Crêpes)
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 i.V.m. Anh. II Kap. V Abs. 1 Buchstabe a) i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB i.V.m. § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) i.V.m. § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB