Central Pizza & Kebab

Hanauer Landstr. 2 b

63517 Rodenbach

Verstoß festgestellt am 02.07.2025

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche und wiederholte Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war im gesamten Betrieb kein warmes Wasser verfügbar und leicht verderbliche kühlungsbedürftige Lebensmittel wurden bei zu hohen Temperaturen gelagert. Des Weiteren waren Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt verunreinigt. Insgesamt wurde keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Vorbereitung:
Das Teigknetergehäuse war im Bereich zwischen Kopf und Kessel verunreinigt.
Der Gemüsehobel war stellenweise in den Eck- und Nischenbereichen verunreinigt.

Eine Thermobox wurden nicht sauber und instand gehalten.

Theke:
Die vorgefundene Thermobox, in welcher Lebensmittel (gebackenes Brot) gelagert wurden, war im Eckbereich ausgebrochen sowie großflächig mit Mehlresten verunreinigt.

Lebensmittel wurden bei einer Temperatur aufbewahrt und in den Verkehr gebracht, die nicht der Herstellervorgabe entsprach und somit einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Theke:
Während der Kontrolle wurde die erforderliche Kühltemperatur der vorrätig gehaltenen Speisenzutaten erneut nicht erreicht. In der Theke lagerten u.a. folgende offene Lebensmittel:

a) geschnittenes Weißkraut (gemessene Oberflächentemperatur: 25,1°C)
b) Tomaten-Gurkensalat (gemessene Oberflächentemperatur: 17,2°C)

Zudem wurden bei dem Saucenpumpspender eine erhöhte Lagertemperatur festgestellt: gemessene Kerntemperatur: 11,5°C.

Dieser Mangel wurde bereits in der vorherigen Kontrolle festgestellt.

Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die in der Aufsatzkühleinrichtung gelagerten Lebensmittel wurde überschritten. Während der Kontrolle wurde die erforderliche Kühltemperatur der vorrätig gehaltenen Speisenzutaten nicht erreicht. In der Aufsatzkühleinrichtung lagerten u.a. folgende offene Lebensmittel:

a) Tomatensoße (gemessene Temperatur: 14,4°C)
b) Hackfleischsoße (gemessene Temperatur: 16,8°C)

Lager (Kühlhaus):
Die vorhandene Kühlkapazität war offenbar nicht ausreichend. Eine Temperaturmessung eines Joghurt Eimers ergab eine Kerntemperatur von 10,3°C. Der Hersteller gibt an: "Bei +8°C mindestens haltbar bis.

Der gesamte Betrieb verfügte über keine Warmwasserversorgung und es wurde keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Im Rahmen der Kontrolle wurde festgestellt, dass im gesamten Betriebsbereich keine Warmwasserversorgung vorhanden war. Somit war während der Betriebszeit keine ausreichende Versorgung mit Warmwasser sichergestellt.

Theke:
Das Handwaschbecken war nicht frei zugänglich bzw. ungehindert nutzbar.

Personaltoilette:
Der Stecker des Durchlauferhitzers für das Handwaschbecken befand sich nicht in der Steckdose. Es fehlte somit während der Betriebszeit die Warmwasserzufuhr.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Vorbereitung:
Es wurden Lebensmittel sowie Lebensmittelbehälter auf dem Fußboden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Lager:
Es wurden Lebensmittelbehälter (Kisten mit Salat, Kräutern, Zucchini, Mayonnaise Eimer) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden.

Lager (Kühlhaus):
Es wurden Lebensmittelbehälter (Joghurt Eimer, Mayonnaise Eimer) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden.

Die Mängel waren zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 04.07.2025 behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 4 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IV Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 14.08.2025

Main-Kinzig-Kreis

Main-Kinzig-Kreis

Kreisverwaltung

Gutenbergstr. 2

63571 Gelnhausen