Es wurde festgestellt, dass Gerätschaften und Einrichtungsgegenstände verunreinigt waren, ein Handwaschbecken im Produktionsbereich war gar nicht vorhanden. Weitere Gerätschaften waren im Inneren mit starken Ablagerungen verunreinigt. Bei einem Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)