City Döner Agit

Obertorstr. 33

36381 Schlüchtern

Verstoß festgestellt am 22.10.2024

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht ordnungsgemäß gereinigt. Zudem befand sich die Kühltheke in einem erheblich unhygienischen Zustand, da u. a. die Kühllamellen, die Kühlventilatoren, die Kabelage, die Lüftungsgitter und die Bodenwanne großflächig mit augenscheinlicher Schimmelbildung verunreinigt waren.

Die Mängel wurden zwischenzeitlich vollständig behoben.

Transportbehälter von Lebensmitteln (Gitter-Stapelbehälter) wurden nicht sauber gehalten.

Küche:
In erheblich verunreinigten Bäckerkisten lagerten in Kunststofftüten verpackte Backwaren (Weißbrot, Fladenbrot o. ä.). Die Kisten waren innen und außen mit schwarzen Schmutzanhaftungen und stellenweise augenscheinlicher Schimmelbildung erheblich verschmutzt.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Verkaufsbereich:
Die vorgefundenen Utensilien waren mit Altverschmutzungen, die mindestens vom Vortag der Kontrolle stammten, verunreinigt:
a) Auf einer Ablage befand sich eine Pommesschale. Diese war mit Fett- und Gewürzresten verschmutzt.
b) In der o. g. Schale befand sich eine Schöpfkelle, die ebenfalls mit fettigen Anhaftungen und Gewürzresten verschmutzt war.
c) Das Dönermesser war unter der Klinge mit Fleischresten verunreinigt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Küche:
An den gespülten Utensilien im Abtropfkorb wurden fettige Anhaftungen und Lebensmittelreste festgestellt. Unter anderem:
a) An Tellern.
b) Eine lila Kunststoffschüssel war augenscheinlich nicht sauber gespült und mit trüben Wassertropfen verunreinigt.
c) An zwei Gemüsereiben wurden angetrocknete Lebensmittelreste festgestellt.

An der Wand hing ein Messerhalter mit Schneidemessern, die alle insgesamt mit fettigen Anhaftungen und teilweise Lebensmittelresten verschmutzt waren.

Küche:
Auf dem Lagerregal oberhalb der Kühltruhe wurden diverse verunreinigte Utensilien vorgefunden: Kunststofftrichter waren mit grauen Anhaftungen verschmutzt.

Vorrätig gehaltene Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Verkaufsbereich:
In einer Heißhaltebox wurde gegartes Dönerfleisch vorrätig gehalten. Die Schrauben des Deckels waren mit schmierigen, teils schwarzen Schmutzanhaftungen erheblich verunreinigt.

Küche:
Verunreinigte Kartonage und offene Lebensmittel (Zwiebeln, aufgeschnittene Tomaten, Dönerfleisch auf einem Teller) wurden gemeinsam gelagert.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Verkaufsbereich:
Die Kühltheke befand sich in einem erheblich unhygienischen Zustand:
a) Die Kühllamellen waren großflächig (Unterseite, Seiten und Front) mit augenscheinlicher Schwarzschimmelbildung verunreinigt.
b) Am Gehäuse des Kühlverdampfers wurde an diversen Stellen augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt.
c) Die Kühlventilatoren waren mit augenscheinlicher Schimmelbildung belegt.
d) An sämtlicher Kabelage befand sich augenscheinliche Schimmelbildung.
e) Das Lüftungsgitter war mit angetrockneten, teils angefaulten Lebensmitteln und augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt.
f) In der Bodenwanne befand sich in den Randbereichen eine millimeterdicke Schicht an angetrockneten und fauligen Lebensmitteln mit augenscheinlicher, stellenweiser Schimmelbildung.

Der Bereich der Grills war in einem unhygienischen Zustand:
a) Die "Hitzeblenden" der Grills waren mit schwarzen, "teerartigen" Anhaftungen verschmutzt.
b) Die Dunstabzugshaube war hinter den Filtereinsätzen mit Fettansammlungen verschmutzt.
c) Am Gehäuse der Dunstabzugshaube hingen Fetttropfen, die drohten sich unkontrolliert zu lösen.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle war der rechte Grill mit einem Fleischdrehspieß bestückt.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle befand sich ein Fleischdrehspieß auf dem Grill.

Die Mikrowelle befand sich in einem äußerst unhygienischen Zustand: Der komplette Innenraum (Decke, Wände, Boden, Drehteller) die Türinnenseite und die Stoßkanten der Tür waren mit fettigen Anhaftungen und Lebensmittelresten verschmutzt.

Küche:
Im Kühlschrank konnte keine hygienische Ordnung festgestellt werden. Insgesamt befand dieser sich in einem unhygienischen Zustand:
- Eierkartons mit rohen Eiern und leicht verderbliche, offene Lebensmittel wurden gemeinsam gelagert. Unmittelbar neben den Eierkartons befanden sich geschälte und halbierte Zwiebeln.
- In einem Kunststoffeimer lagerte vorbereitete Sauce (Joghurt o. ä.). Der Sauceneimer war mit einer verunreinigten Kunststoffplatte abgedeckt.
- Sämtliche Lagerbehälter für Lebensmittel (Kunststoffeimer, Boxen, etc.) waren außen mit Lebensmittelrückständen verschmutzt.
- Die Dichtungen der Kühlschranktür wiesen stellenweise augenscheinliche Schimmelbildungen auf.

Der Reinigungszustand des Spülbereiches war wiederholt unzureichend.

Der Spülbereich war erheblich verunreinigt:
a) An der Spülbrause wurden an den Düsen schwarze Anhaftungen in erheblichen Maße festgestellt.
b) Die Ablage war mit Lebensmittelresten verschmutzt. Darauf stand ein Abtropfkorb mit augenscheinlich gespültem Geschirr.
c) In einem blauen Kunststoffkorb befanden sich u. a. Löffel. Der Korb war insgesamt mit Schmutzrückständen verunreinigt.
d) In den Randbereichen der Spülmaschinenklappe wurde augenscheinliche Schimmelbildung und schmierige Rückstände festgestellt.
e) Der Spülkorb wies schwarze Schmutzrückstände auf.
f) An den Sprüharmen der Spülmaschine befanden sich schwarze Anhaftungen.

Gleichartige Mängel wurden bereits bei einer vorhergehenden Kontrolle festgestellt.

Die Mängel wurden zwischenzeitlich vollständig behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 4 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IV Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 10.12.2024

Main-Kinzig-Kreis

Main-Kinzig-Kreis

Kreisverwaltung

Gutenbergstr. 2

63571 Gelnhausen