Kühlraum/Container
- Der Fußboden im rechten Kühlcontainer war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. In dem Kühlhaus wurden zum Teil unabgedeckte Lebensmittel gelagert. Durch die Luftzirkulation im Kühlhaus bestand die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel.
Produktion
- Mehrere Verstrebungen sowie der Antriebsmotor über dem offenen Produkt der Bohneneinweichmaschine waren verunreinigt sowie angerostet. Durch die Antriebsvibration der Maschine bestand die Möglichkeit, dass sich Verunreinigungen lösen und in das Produkt gelangen. Ferner waren die Kabelleitungen über dem offenen Produkt schimmelähnlich sowie durch Gespinste verunreinigt.
- Der Innenraum der Bohnenbrechmaschine, der üblicherweise mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, war mit schmierigen und teils grünen Ablagerungen verunreinigt.
- Die Rohrleitungen waren schimmelähnlich verunreinigt. Diese befanden sich über den Maschinen, welche üblicherweise mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
- Die Streben-, Rand- und Eckbereiche der Anrührmaschine waren schimmelähnlich verunreinigt. Durch die Rotationen der Maschine lösten sich Verunreinigungen über dem offenen Lebensmittel. Des Weiteren waren offenliegende Kabelstränge schimmelähnlich verunreinigt.
- Der Spender für Einmalhandtücher war von unten durch Schmutzanhaftungen verunreinigt. Hierdurch konnte nicht ausgeschlossen werden, dass trotz Händewaschen Verunreinigungen an den Händen des Personals haften bleiben und diese im weiteren Arbeitsprozess mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
- Der gesamte Außenbereich, in dem Rohmaterialien sowie Lebensmittelbedarfsgegenstände (Siebe und Schüsseln) für den Produktionsprozess gelagert wurden, befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. In den Eckbereichen wurde Schädlingskot festgestellt.
- Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war. Es wurden Zwiebeln unmittelbar neben Salztabletten gelagert. Über den Zwiebeln befand sich Spinnengewebe.
- Im Außenbereich wurden verunreinigte Behälter, die üblicherweise für die Produktion von Lebensmitteln in der Produktion genutzt werden, ungeschützt gelagert.
§ 3 Satz 1 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV);
Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II;
§ 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV);
§ 2 Nr. 8 LMRStV.