Italian Slice

Bahnhofstr. 41

63538 Großkrotzenburg

Verstoß festgestellt am 13.05.2025

In mehreren Betriebsbereichen wurden wiederholt erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt. So waren mehrere Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Küchenbereich verunreinigt. Der Lagerraum wurde wiederholt zum Herstellen von Pizzateig und Reibekäse genutzt, ohne dass ein Handwaschbecken mit fließend Warm- und Kaltwasserzufuhr vorhanden war.
Die hygienischen Mängel sind mittlerweile behoben.

1.)
Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Der Dosenöffner war wiederholt am Einstechdorn mit krustigen, angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Das Schneidebrett der Saladette war dunkel verfärbt.

Lagerraum:
Die Teigmaschine war am Gitterdeckel in den hinteren Randbereichen mit gelben, krustigen Teigresten verunreinigt.

An den Lebensmittelkontaktstellen des elektrischen Gemüsehobels hafteten angetrocknete Käsereste.

2.)
Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel wurden in den Verkehr gebracht.

Küche:
In der angeschalteten Saladette wurde vorgeschnittener Schinken vorgefunden. Dieser war an den Rändern angetrocknet und stammte augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle.

3.)
Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:
In der Unterbaukühlung wurden mehrere angebrochene Konservendosen vorgefunden, in denen offene, leichtverderbliche Lebensmittel lagerten (u. a. Mais, eingelegte Tomatenpaprika). Die Ränder der Dosen waren teilweise korrodiert.

4.)
Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Küche:
In der Unterbaukühlung der Pizzastation wurde eine Kunststoffverpackung "Feta" vorgefunden. Die Verpackung war an den oberen Rändern mit dunklen, angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt. In der Verpackung lagerte angebrochener Feta in Lake.

Die Deckenplatten waren wiederholt braun verfärbt.

Lagerraum:
Der Raum wurde wiederholt zum Herstellen von Pizzateig und Reibekäse genutzt. Ein Handwaschbecken mit fließend Warm- und Kaltwasserzufuhr war nicht vorhanden.

Die Mikrowelle war im Innenraum mit Lebensmittelresten verschmutzt.

5.)
Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Küche:
Die Spülbrause war an den Spühdüsen mit dunklen, schleimigen Anhaftungen verunreinigt.

Die Spülmaschine befand sich in einem äußerst unhygienischen Zustand:
- Die Sprüharme waren mit roten Anhaftungen und schleimigen Rückständen erheblich verschmutzt.
- In den Randbereichen der Haube wurde augenscheinliche Schwarzschimmelbildung festgestellt.
- Der Geschirrkorb war erheblich mit roten und braunen Anhaftungen verschmutzt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurde darin Geschirr gespült.

6.)
Am Handwaschbecken in der Küche fehlten Einmalhandtücher und Flüssigseife und das ordnungsgemäße Waschen und Trocknen der Hände war nicht möglich.

Küche:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle fehlten am Handwaschbecken Einmalhandtücher und Flüssigseife.

7.)
Umhüllungen und Verpackungen von Lebensmitteln wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Keller:
Der Raum entsprach nicht den Anforderungen an Räumlichkeiten zur Lagerung von Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt:
- Stellenweise blätterte Material an den Wänden ab und sammelte sich auf dem Boden.
- Der Boden sowie die Lagerregale waren erheblich mit Staub und Baustaub verschmutzt.
Im Raum lagerten z. T. Pizzakartons ohne Umverpackung.

Die hygienischen Mängel sind mittlerweile behoben.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2)
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.

Zu Nr. 3)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. X Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 27.06.2025

Main-Kinzig-Kreis

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