Aufgrund der in Ihrem Betrieb entnommenen und untersuchten Umgebungsproben wurde festgestellt, dass mehrere Untersuchungsgegenstände aerobe Keimgehalte je qm aufwiesen, die als starke bzw. sehr starke Kontamination und somit als deutlicher bzw. schwerwiegender Mangel eingestuft wurden. Eine ausreichende Betriebshygiene ist in Ihrem Betrieb somit nicht gewährleistet.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)