Seecafé Italiano

Otto-Hahn-Str. 18

63456 Hanau

Verstoß festgestellt am 12.05.2025

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. In mehreren Betriebsbereichen war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet. Es wurden mehrere Lebensmittel (u. a. Reis und Garnelen) vorgefunden, die nach fertiger Zubereitung nicht so schnell wie möglich auf eine angemessene Temperatur abgekühlt wurden. Des Weiteren wurden Lebensmittel in verschmutzten blauen Gemüsekisten gelagert.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Die Innenflächen der Siebeinsätze für den Pasta-Kocher waren mit braunen Belägen verschmutzt.

Kühlraum:
Die Gärdielen waren mit diversen Ablagerungen verschmutzt.

Lagerräume:
Im Regal stand ein fettiges Waffeleisen.

In einer Schublade, die stellenweise verschmutzt war, lagerten Zangen, Löffel und sonstige Küchenausrüstungen unter unhygienischen Bedingungen. Auch die darin befindlichen Ausrüstungsgegenstände waren mit diversen Rückständen verschmutzt, u. a. der Fleischklopfer hatte trockene, braune Fleischreste.

Pizzastation:
Die Gärdielen waren von außen mit diversen Sprenkeln verschmutzt.

Das an der Pizzastation befindliche Geschirr (Teller/Besteck) war unsauber und verfleckt.

Im Betrieb wurden Eiswürfel nicht ordnungsgemäß hergestellt und behandelt, da die Eiswürfelmaschine verunreinigt und verschimmelt war.

Lagerräume:
Die Eiswürfelmaschine war am Deckel und im hinteren Bereich unsauber und augenscheinlich geschimmelt. Das Untergestell, auf dem die Eiswürfelmaschine stand, war verschmutzt.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Lagerräume:
Die Einlegeböden der Regale waren in allen Lagerräumen verunreinigt. Des Weiteren wurden Lebensmittel in verschmutzten blauen Gemüsekisten gelagert.

Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel (Kapern) wurden in den Verkehr gebracht.

Lagerräume:
Im Lager lagerte ein ungekühltes geöffnetes Glas mit Karpern, auf dem sich eine Kahmhaut gebildet hat.

Geflügelfleisch wurden bei einer Temperatur aufbewahrt und in den Verkehr gebracht, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Küche:
Bei der Aufbewahrung von leicht verderblich Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten.
Im Regal über dem Gemüse im Flur lagerte u. a. Hähnchenbrust mit einer Kerntemperatur von + 10,4 °C.

6.)
Enderzeugnisse, die die Vermehrung von pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, wurden bei einer Temperatur aufbewahrt, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnte.

Küche:
Bei der Aufbewahrung von leicht verderblichen Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten.
Im Regal über dem Gemüse im Flur lagerte u. a. Garnelen, nicht vollständig durchgegart mit einer Kerntemperatur von + 26,1 °C.

Es wurden Lebensmittel vorgefunden, die nach fertiger Zubereitung nicht so schnell wie möglich auf eine angemessene Temperatur abgekühlt wurden. Im Regal über dem Gemüse stand Risotto, der eine Oberflächentemperatur von + 30,7 °C hatte.

Theke/Tresen:
Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Die Oberflächen der verschiedenen Eissorten wiesen eine starkglänzende, sehr weiche, zum Teil flüssige Beschaffenheit auf. Der Kern wies eine Temperatur von - 11 °C auf.

7.)
Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Betriebsstätte (allgemein):
Es wurden in vielen Bereichen Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden, u. a.:
a. Gemüsekisten in der Küche
b. Oliven in der Dose im Lagerraum
c. Feta in der Dose im Lagerraum
d. Öl in Flaschen im Lagerraum
e. Senf in Eimern
f. Mozzarella im Kühlraum
g. Salat-Mayonnaise im Kühlraum

Des Weiteren lag eine Melone im Lager auf dem Boden.

Die Zutatenkühler über den Arbeitsflächen in der Küche und an der Pizzastation waren mit diversen Sprenkeln und krustigen Produktresten verschmutzt. Des Weiteren klebte an allen Zutatenkühler ein doppelseitiges Klebeband, was nicht leicht zu reinigen ist.

In mehreren Bereichen lagerten Pfannen, deren Beschichtung nicht unerheblich abgelöst war.

Küche:
Die Unterseiten der Regalhalterungen am Küchenblock waren mit schwarzen, krustigen Belägen verschmutzt. Des Weiteren waren die Fugen mit braunen Belägen verschmutzt.

Es wurden unverpackte Lebensmittel (u. a. Broccoli, Paprika, Risotto, Garnelen, Senf, geschnittene Orangen) unabgedeckt und ungekühlt gelagert. Teilweise waren Oberflächen u.a. beim Senf angetrocknet. Des Weiteren tropfte Flüssigkeit vom Regal über der Ware.

Des Weiteren lagerte in einem defekten Kühltisch unabgedeckte, gekochte Pasta (verschiedene Sorten). Im Innenraum des Kühltisches lagen augenscheinlich verschimmelte Nudeln.

Die Dunstabzugsanlage war verunreinigt. Die Zwischenräume der Filtermatten waren dunkler verschmutzt, die Lampenabdeckungen hatten gelbe harzige Beläge und Tropfnasen und stellenweise wurde Tropfenbildung an der Haube und an den Gegenständen neben der Haube (Stromkasten, Mitnahmeschalen) festgestellt.

Das Verdampferschutzgitter war verunreinigt.

Die Fassbox war im Innenraum im Bereich des Kühlverdampfers augenscheinlich verschimmelt. Des Weiteren war der Boden mit braunen Rückständen verschmutzt.

Theke / Tresen:
Ein einem Kühlschrank mit Glasschüsseln war der Boden mit Glasscherben verschmutzt. In diesem Schrank stand auch ein Sahnesyphon mit benutzter Tülle.

Die Beschichtung am Kältevorhang an der Eis-Theke löste sich und war nicht leicht zu reinigen. Stellenweise war dieser mit Ablagerungen verschmutzt. Darunter befand sich das unverpackte Eis.

Die Kühlvitrine war in der Bodenwanne mit Krümeln verschmutzt, die augenscheinlich schimmlig waren.

Pizzastation:
Der Innenraum der Untertischkühlung und dessen Auszüge waren zum Teil mit braunen Rückständen und vertrockneten Lebensmittelrückständen verschmutzt und schimmelte augenscheinlich.

8.)
Ausrüstungsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren beschädigt und wurden somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Küche:
Das weiße Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war. Des Weiteren war die Schneidefläche dunkel verfärbt.

In der Spüle gegenüber dem Küchenblock lag ein Sieb, dass ausgebrochen war.

9.)
Der Betrieb verfügte im Thekenbereich über kein funktionsfähiges Handwaschbecken.

Küche:
Alle Becken in der Küche wurden für die Speisenzubereitung bzw. für das Waschen der Lebensmittel genutzt, das Handwaschbecken im Spülbereich war zugestellt, die Armatur lose und mit Klebeband so zu geklebt, dass eine Bedienung des Hebelns nicht möglich war.

10.)
Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Kühlraum:
Der Fußboden war verunreinigt und in den Randbereichen lagen diverse Lebensmittelreste, u. a. eine Hähnchenbrust.

Theke / Tresen:
Die Reinigungsballpumpe für die Zapfhahnreinigung war mit Rückständen verunreinigt.

In der Nachkontrolle am 19.05.2025 waren die Mängel überwiegend behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 7 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VII Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.


Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 7 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe g Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) i.V.m. Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.1.1 Tier-LMHV.

Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 8.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 9.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 10.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025

Main-Kinzig-Kreis

Main-Kinzig-Kreis

Kreisverwaltung

Gutenbergstr. 2

63571 Gelnhausen