- Es wurden Personen beschäftigt für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, noch ein vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis vorlag.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG)
- Es wurden Lebensmittel im Freien (Hofbereich) verarbeitet, des weiteren standen Lebensmittelbehälter direkt auf den Fußboden.
Rechtsgrundlage: Art.4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m Anh. II Kap IX Nr.3
- Mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und Leitungen) waren durch Staubablagerungen massiv verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs.2 VO(EG) Nr. 853/2004
- Der Innenraum der Hauben-Spülmaschine war massiv durch alte rötliche Rückstände verunreinigt. Außerdem war der Geschirrspülarm durch ältere anhaftende Lebensmittelrückstände verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art.4 Abs.2 VO(EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh II Kap. I Nr. 1
- Dichtungen der Kühlschränke waren massiv verunreinigt, stellenweise wurden schwarz Schimmel ähnliche Verunreinigen/ Ablagerungen festgestellt. Zudem waren einige Dichtungen beschädigt/ eingerissen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO(EG) Nr. 852/2004 i.V.m Anh. II Kap. I Nr.1
- Das Abwasserrohr (Siphon) des Handwaschbeckens war undicht. Des weiteren konnten Verunreinigungen am Siphon festgestellt werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m Anh. II Kap. I Nr. 1
- Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen durch alte, bereits angetrocknete Lebensmittelreste verunreinigt.
- Der Deckenlüfter in der Personaltoilette war durch anhaftende Staubablagerungen erheblich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m Anh. II Kap. I Nr. 1
Anmerkung: Der Großteil der Mängel war bei der Nachkontrolle am 28.08.2024 behoben.