Aroma Noodles

Gehrener Ring 5

61130 Nidderau-Heldenbergen

Verstoß festgestellt am 03.12.2025

Im Betreib wurden wiederholt erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt.

Geflügelfleisch wurden bei einer Temperatur aufbewahrt und in den Verkehr gebracht, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Toilettenvorraum:

Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel wurde überschritten, u.a.:
- Im Toilettenvorraum lagerten in einem Eimer ca. 11 Packungen mit rohem Geflügelfleisch (max. Lagertemperatur +4°C) bei Raumtemperatur. Mehrere Kernmessungen ergaben Temperaturen zwischen + 9,9°C und +4,6°C.

Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Kühlraum:

Im Kühlraum lagerten 3 Packungen verpacktes Hackfleisch mit einem Kühlhinweis von +2°C. Es wurden Kerntemperaturen zwischen +4,6°C und +5°C gemessen.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung (z.B. in einem verschimmelten Kühlhaus/ verunreinigten Kühlschrank) nicht vor Kontamination geschützt.

Vorbereitung:

Es wurden unverpackte Lebensmittel (gegarte Entenbrüste) unmittelbar auf Kartonage gelagert.

Unterhalb des Handwaschbeckens lagerten 4 Säcke Reis. Auf dem Reis lag ein verschmutzter Kunststofftritt.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren wiederholt nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Vorbereitung:

Der in Betrieb befindliche Reiskocher war am Gehäuse mit diversen Ablagerungen verschmutzt.
Der Öffnerdorn und umliegende Bauteile waren mit braunen Belägen verschmutzt.
Das am Rand hochkant lagernde Schneidebrett hatte braune Ablagerungen.
An einer Messerleiste hingen mehrere Messer mit angetrockneten Lebensmitteln und hellen Wasserrändern.
In einem verschmutzten Glas lagerten Schäler, die an der Klinge braune Beläge hatten.
An einer Hakenleise hingen verschmutzte Schäler und eine verfärbte Gemüsereibe.
In einer Wanne neben dem Spülbecken lagerten teilweise verschmutzte Schüsseln. Ein Schneebesen hatte an den Streben weiße Ablagerungen.
Unter dem Reiskocher lagerten schwarze, äußerlich verschmutzte Boxen, die mit Lebensmitteln (Reis) gefüllt waren.

5.)
Enderzeugnisse, die die Vermehrung von pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, wurden bei einer Temperatur aufbewahrt, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnte.

Vorbereitung:

Ein GN-Blech mit gegartem Hähnchen (Produkttemperatur 28,8°C) lagerte auf der Arbeitsplatte ohne Kühlung.

Kühlraum:

Die vorhandene Kühlkapazität war nicht ausreichend.
Der Kühlraum mit geschnittenem Gemüse, feinzerkleinertem Salat, Hackfleisch, vorproduzierten Hähnchenbrüsten (Produkttemperatur +8,3°C) und Sateespießen (Produkttemperatur +8°C) hatte beim Betreten des Kühlraumes eine Temperatur von +9,7°C.

6.)
Lebensmittel, bei denen die Auftauflüssigkeit ein Gesundheitsrisiko darstellt, wurden aufgetaut, ohne dass die Tauflüssigkeit abließen konnte.

Vorbereitung:

Es wurden gefrorene Lebensmittel (Garnelen) bei einer zu warmen Temperatur (Raumtemperatur) in Wasser aufgetaut.

7.)
Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.



Vorbereitungsraum und Kühlraum:

Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können, u.a.:
- Lagerten im Vorbereitungsraum mehrere Eimer mit Nudeln auf dem Boden.
- Lagerten im Kühlraum mehrere Eimer mit geschnittenem Gemüse auf dem Boden.

Theke/Tresen:

Der Boden des Kühltisches unter dem Herd hatte eine Eisschicht, in der Lebensmittel eingeschlossen waren. Im hinteren Bereich waren angetrocknete Karottenstreifen.
Des Weiteren war der Spalt, der zu den mit Lebensmitteln gefüllten GN-Einsätzen zugewandten Seite, mit dunklen Verkrustungen aufgefüllt.

Der offene Kühltresen, in dem der Reiskocher und Geschirr stand, war mit Reis und trockenen Rückständen verunreinigt.

Der in Betrieb befindliche Reiskocher war äußerlich mit diversen Belägen verschmutzt.

Vorbereitung:

Es lagerten gekochte Eiernudeln in zwei Sieben in Eimern auf dem Boden und zwei weitere Eimer mit Reis-/Glasnudeln auf dem Boden.

Der Innenraum des Mikrowellengerätes war mit angetrockneten Spritzern verschmutzt.

Der Boden einer Wanne, auf dem Deckel, Paletten, Kellen und Zangen lagerten war mit eingetrockneten Flüssigkeitsresten und Rückständen verschmutzt.

Die Abstellflächen im Hängeschrank waren verunreinigt.

8.)
Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Theke / Tresen:

Wiederholt war der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen mit vertrockneten Lebensmittelrückständen verunreinigt.

Die Silikonfuge der Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen (u.a. Pfannen) war in den Ecken schimmelähnlich verunreinigt.

Vorbereitung:

Wiederholt war der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen mit Belägen und vertrockneten Lebensmittelresten verunreinigt.

Wiederholt waren der obere Spülarm, der Spülmaschinenkorb und die oberen Innenwände der Spülmaschine mit einem roten schmierigen Belag verschmutzt. In der Maschine war gereinigtes Geschirr.
Darüber hinaus war die Tür im Bereich des Bedienungsfeldes mit dunklen Belägen verschmutzt.

Wiederholt waren die Wände teilweise verunreinigt.

9.)
Der Betrieb verfügte im Bereich Vorbereitung und im Bereich der Personaltoilette über kein funktionsfähiges Handwaschbecken.

Wiederholt war das Handwaschbecken mit einer Vielzahl von Gegenständen zugestellt, dass dieses nicht mehr zu erkennen war.

Personaltoilette:

Wiederholt fehlte für das Handwaschbecken die Warmwasserzufuhr, der Boiler wurde ausgeschaltet.

Der Spender für Flüssigseife am Handwaschbecken war leer.

Zu Nr. 1)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 7 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe g Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) vom 18. April 2018 (BGBl. I S.480 (619)), in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.1.1 Tier-LMHV.

Zu Nr. 2)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 7 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe h Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) vom 18. April 2018 (BGBl. I S.480 (619)), in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.3.1 Tier-LMHV.

Zu Nr. 3)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 7 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 8)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 9)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 20.01.2026

Main-Kinzig-Kreis

Main-Kinzig-Kreis

Kreisverwaltung

Gutenbergstr. 2

63571 Gelnhausen