Schwerwiegende hygienische Mängel
1. Das Schneidbrett war durch schwarzschimmelähnliche Beläge und alte Lebensmittelrückstände verunreinigt.
2. Die „Salamander“ Backöfen und insbesondere die Einlegegitter, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren durch dunkle eingebrannte und verkrustete Rückstände verunreinigt.
3. Die Aufschnittmaschine war durch alte Lebensmittelrückstände verunreinigt.
4. Im Kühlhaus: Es wurden unverpackte Rohstoffe und Zutaten z.B. Fleisch unabgedeckt sowie eine geöffnete Verpackung mit Semmelknödel und Schmand gelagert.
5. In der Küche: Es wurden Rohstoffe (Gewürze?) in einer Mörserschale so gelagert, dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden kann.
6. Der Küchenraum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. In dem Raum war ein unangenehmer, muffiger und unhygienischer Geruch wahrnehmbar.
7. Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
Zu 1. bis 3.: Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II Kap. V Nr. 1a der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. § 2 Nr. 5 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStrafVO) i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Zu 4. bis 7.: § 2, 3, 10 Nr. 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 26a (LFGB) i. V. m. Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. § 2 Nr. 8 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStrafVO) i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des LFGB
Mängelbeseitigung: Bei der Nachkontrolle am 28.11.2025 waren die Mängel nur teilweise behoben.