Zuständigkeitsbereich
Schwalm-Eder-Kreis
N & K Gastro GmbH, Hasans Grillshop
Gießener Straße 40
34560 Fritzlar
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verpflichtet den Lebensmittelunternehmer die Vorgaben dieser Verordnung einzuhalten. Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verpflichtet zur Einhaltung des Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Betriebsstätten müssen stets sauber und instandgehalten werden (vgl. Nr. 1 Kapitel I Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004), es muss ein Schutz gegen aerogene Kontamination sowie Kontamination jeglicher Art insbesondere Schutz vor Schädlingen gewährleistet sein; weiterhin müssen geeignete Lagerräume vorhanden sei (vgl. Nr. 2 Buchstaben a), c) und d) Kapitel I Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004).
§ 3 LMHV verpflichtet dazu, dass Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, dass sie bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Zum Inverkehrbringen zählt auch das Bereithalten für Verkaufszwecke, dies ist zumindest bei den Waren, die sich im Kühlcontainer hinter dem Imbiss befanden zutreffend (Vgl. Artikel 3 Nr.8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
Nach § 3 LMHV dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
Die vorgefundene Lagerung im Außenbereich und in der offenen Garage des Betriebes N & K Gastro GmbH – Hasans Grillshop stellt ein hohes Kontaminationsrisiko für die offen gelagerten Lebensmittel sowie die offen gelagerten Lebensmittelkontaktmaterialien dar.
Die Lagerung in dem Kühlcontainer – offene Ware und teils ungeeignete Behältnisse sowie verschmutzte Behältnisse (in denen rohe Teiglinge gelagert waren) stellen ein hohes Kontaminationsrisiko für die Lebensmittel dar.
Die umgehende Beseitigung der Mängel wurden dem Unternehmer aufgegeben.