Zuständigkeitsbereich
Darmstadt (Stadt)
Nazar Restaurant GmbH
Kasinostraße 38
64293 Darmstadt
Kennzeichnung:
Es wurde ein Hähnchendrehspieß angeboten, ohne die Zugabe von Wasser, die laut Herstelleretikett stattfindet, anzugeben.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a VO (EU) Nr. 1169/2011
Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in Verkehr gebracht, ohne die Allergene vollständig anzugeben.
Es wurde festgestellt, das nicht alle Allergenen Stoffe des Hähnchen-Drehspießes mit Wasserzugabe, in der Speisekarte angegeben wurden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 LMIDV i.V.m. Abs. 3
Personalschulung:
Das Personal, das leicht verderbliche Lebensmittel herstellte oder behandelte oder diese in den Verkehr brachte, konnte die dafür erforderlichen Fachkenntnisse nicht nachweisen (Schulung nach § 4 LMHV)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. XII Nr. 3 ; § 4 Abs. 1 LMHV
Theke mit Spülbereich und Küche / Gastraum:
Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4
Mehrere Behälter, hier To go Behälter für den Außer-Haus Verkauf waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
Bei der Aufbewahrung von leicht verderblich Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten.
Die Joghurtsaucen in der Theke wiesen eine Temperatur von 14° C auf. Die vorbereiten Fleisch-, Hackfleisch- und Innereien-Spieße wiesen eine Temperatur von bis zu 16° C auf.
Der Betreiber gab an, das die Kühlmöbel immer wieder ausfallen (Vermutung von Ihm: Kondenswasser führt dazu, das der Schutzschalter/FI-Schalter "rausfliegt")
Eine Verräumung der Waren in die Kühlhäuser der Vorbereitung wurde angeordnet, bis die Problematik gelöst wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5
Es wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen.
Die gemessene Temperatur der in der Ausgabe befindlichen Speisen belief sich auf 49° C.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5
Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt..
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
Die Dunstabzugsanlage oberhalb des Grillbereichs war verunreinigt. Die entstandene Rußschicht löste sich stellenweise ab.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Die Laufschienen der Tiefkühltruhendeckel waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Die Oberfläche mehrerer Einrichtungsgegenstände war durch staubige und fettige Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Mehrere Kühleinrichtungen waren verunreinigt. Es wurden Altverschmutzungen im Innenbereich, in und unter Schubladen und an den Türanschlägen festgestellt. Zum Teil wiesen die Kühleinheiten Vereisungen auf.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Tages - Kühlraum:
Das Ventilatorschutzgitter des Kühlaggregates war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Wandflächen, Boden und Regale waren verschmutzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Es wurden Lebensmittel in verunreinigten Behältern aufbewahrt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel wurde überschritten.
Gemessen wurden bis zu 15° C unmittelbar an den Produkten. Hierzu zählten verschiedene Milchprodukte und vorbereitet Lebensmittel für den Tagesbedarf, so das eine Temperatur bis zu 7° eingehalten werden müsste.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5
Getränke Theke:
Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4
Der Auslauf des Warmwasserspenders des Tee/Chai Kochers war durch Kalkablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
Mehrere Dösen des oberen Spülarms in der Gläserspülmaschine waren verstopft, so das die Spülleistung negativ beeinflusst wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Verarbeitungsraum/Vorbereitung Fleisch:
Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4
Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
Der Fleischwolfeinfüllstutzen war durch Altablagerungen verunreinigt. Die Verwendung des Fleischwolfes wurde bis zur ordnungsgemäßen Reinigung untersagt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
Kühlraum MoPro:
Die Türdichtung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Der Fußboden war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Die als Unterlage dienenden leeren Getränkekisten waren schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Fleisch - Kühlraum:
Es wurden Lebensmittel in verunreinigten Behältern/Eimern aufbewahrt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
Anmerkung: Der Großteil der aufgeführten Mängel war bei der Nachkontrolle am 10.09.2024 behoben.