Metzgerei Müller

Hauptstr. 37

63486 Bruchköbel

Verstoß festgestellt am 05.11.2024

In mehreren Betriebsbereichen wurden wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht ordnungsgemäß gereinigt. Zudem befand sich die verschiedenen Kühlungen in einem erheblich unhygienischen Zustand.

Die Mängel waren am 25.11.2024 vollständig behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Überdachter Hofbereich:
Der im Hofbereich befindliche Pökelinjektor war an einigen Bereichen, zum Beispiel Nähe des Nadelaustritts und an den Seiten der Nadelführung gelb-krustig verunreinigt.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Kühlraum rechts:
Der wandseitige Bereich des Verdampfers war hochgradig mit schimmelartigen Auflagerungen verunreinigt. Die verdampfernahen Bereiche der Rohrbahn (Abdeckung) und eine umwickelte Leitung des Verdampfers waren ebenfalls augenscheinlich mit Schimmel verunreinigt. Im Kühlraum befand sich offene Ware.

Kühlraum Verkauf:
Der Verdampfer war insbesondere im Inneren schwarzschimmelartig und staubig verunreinigt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich offene Lebensmittel im Kühlraum.

Kühlraum Hof (rechts):
Das Verdampfergitter war nicht unerheblich mit grau-weißen schimmelartigen Verunreinigungen behaftet. Offene Lebensmittel (z.B. Bartwürste) lagerten im Kühlraum.

Im Schlachtraum des Betriebes war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet. Am Handwaschbecken im Schlachtraum fehlten Einmalhandtücher und Flüssigseife und das ordnungsgemäße Waschen und Trocknen der Hände war nicht möglich.

Am Handwaschbecken befand sich weder Seife noch Einweghandtuchpapier. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befand sich der Betrieb in Produktion. Die anwesenden Mitarbeiter hatten folglich keine Möglichkeit der ausreichenden Händereinigung vor Ort.

Im Bereich der Zerlegung/Produktion/Wurstküche im Betrieb war der Reinigungszustand unzureichend.

Messer lagerten zwischen einer Leiste (bei welcher sich die Oberflächenbeschichtung löste) und der Wand. Der Spalt wies fühlbar krustige Auflagerungen auf. Dies wurden bereits bei einer vorhergehenden Kontrolle am 08.05.2024 festgestellt.

Der Lichtschalter zwischen den beiden Kühlräumen war im unteren Bereich mit schwarzschimmelartigen Auflagerungen verunreinigt.

Die Mängel waren am 25.11.2024 vollständig behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 17.12.2024

Main-Kinzig-Kreis

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