Gin Dee Yoo Dee, Thai Restaurant u. Cocktailbar

Krautgartenstraße 3

65205 Wiesbaden

Verstoß festgestellt am 22.05.2025

Im Betrieb wurden wiederholt nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Spülbereich: Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Die Waschvorrichtung für Lebensmittel war verunreinigt.

Tief-/Kühlung: Der Tiefkühlschrank war stark vereist. Mehrere Kühleinrichtungen waren verunreinigt. Mehrere Kühleinrichtungen waren schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Es wurde unter Anderem mariniertes Geflügel in verschmutzen GN Behältern ohne ausreichende Abdeckung offen in den Kühlmöbeln festgestellt. Ein genauer Herstellungszeitpunkt konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Auf tiefgefrorenen Lebensmitteln war Frostbrand zu erkennen.

Kellerlager Bedarfsgegenstände: Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände im Zugang zu den Lagern aufbewahrt. Ebenso wurden Lebensmittel im Hausflur sowie Treppenhaus gelagert. Mehrere Tiefkühleinrichtungen waren stark vereist. Die Dichtungen von mehreren Tiefkühleinrichtungen waren schimmelähnlich verunreinigt. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Auf tiefgefrorenen Lebensmitteln war Frostbrand zu erkennen.

Küche: Das Mikrowellengerät war schimmelähnlich verunreinigt. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Die Wände waren teilweise verunreinigt. Die Dunstabzugsanlage war verunreinigt. Die Kochfeldgitter des Gasherdes waren mit älteren, verkrusteten Belägen verunreinigt. Der Fußboden war mit Pappkarton ausgelegt. Eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion war nicht möglich. Ansammlungen von Schmutz wurden nicht vermieden. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer. Mehrere Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt (z.B. mit Soßen befüllte GN Einsätze, befüllte Kasserollen, Kochtopf, Reiskocher). Es wurden Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren. Es tropfte altes braunes Fett aus den Fettfiltern der Dunstabzugsanlage direkt auf die Kochstellen und somit auf die zubereiteten Lebensmittel wie: Curry, Garnelen, Sprossen, Diverse Gemüse, Nudeln. Es wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen. Im gesamten Bereich wurden vorgegarte Rohstoffe, Soßen, frittierte Geflügelteile etc. ohne ausreichende Warmhaltung festgestellt.

Gesamtbetrieb: Der gesamte Betrieb war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in den Verkehr gebracht, wie beispielsweise rohes Geflügelfleisch in einer schleimigen Flüssigkeit aus Fleischsaft, Garnelen in einer milchigen Flüssigkeit aus Wasser und alten Eiweißpartikeln und verwelkter Salat. Es wurde unter Anderem Reis in der absolut verschmutzten Außentheke in einem Reiskocher gegart.

Die Mängel waren am 26.05.2025 ausreichend abgestellt.

§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1, Nr. 2a und b Nr. 4 und 8, Kap. II Nr. 1, Kap. V Nr. 1a, Kap. VI Nr. 1 und 2, Kap. IX Nr. 3 und 5 der VO (EG) Nr. 852/2004; § 12 LFGB und Art. 14 Abs. 2b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002

Veröffentlichungsdatum: 08.07.2025

Wiesbaden (Stadt)

Der Oberbürgermeister der Stadt Wiesbaden

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Teutonenstr. 1

65187 Wiesbaden