Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Zudem befanden sich die Räume ‚Lager‘ und ‚Personal‘ insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse) wurde der Betreiberin das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Theke / Tresen: Verunreinigt waren der Getränkekühltresen und die Arbeitsfläche. Schimmelähnlich verunreinigt war die Silikonfuge am Handwaschbecken. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt. Aufgrund dieser Mängel waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Küche: Verunreinigt waren das Hängeregal, die Saladette sowie teilweise die Wände. Schimmelähnlich verunreinigt war der Spender für Flüssigseife. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen, wie beispielsweise Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt; Mäusekot lag auf dem Fußboden und in Regalen. Aufgrund dieser Mängel waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Spülbereich: Die Haubenspülmaschine war verunreinigt.
Kühlraum: Der Fußboden war verunreinigt und das Kondenswasser des Verdampfers wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt.
Tief-/Kühlung: Der Fußboden war verunreinigt. Außerdem wurden Lebensmittel mit ungeeignetem Material wie Abfallbeutel beziehungsweise Wertstoffsäcke abgedeckt, darunter u. a. Fleischerzeugnisse.
Lager: Das Treppengeländer und der Fußboden waren verunreinigt. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, erkennbar unter anderem auf und zwischen Europaletten. Mäusekot lag auf dem Fußboden sowie in Lebensmittelbehältnissen, die normalerweise mit Reis in Berührung kommen. Aufgrund dieser Mängel waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Personaltoilette: Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 23.05.2025 waren sämtliche hygienische Mängel behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.