Fingernägel künstlich/lackiert
1. Es wurde Personal beschäftigt, das beim Behandeln von Lebensmitteln künstliche und/oder lackierte Fingernägel trug. Dadurch waren die durch dieses Personal behandelten Lebensmittel einer
Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
Surimi als Garnelen - Gaststätte
2. Es wurden Speisen mit der Zutat Meeresfrüchte in Verkehr gebracht ohne die Zutat Surimi zu kennzeichnen, obwohl ein aus Fischmuskeleiweiß geformtes Imitat (Surimi) verwendet wurde.
Weiterhin fehlte die entsprechende Zusatzstoffkennzeichnung.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a VO (EU) Nr. 1169/2011
Kennzeichnung
3. Bei der Bezeichnung der Lebensmittel in der Speise- und Getränkekarte bzw. im Preisverzeichnis fehlten die Hinweise auf die in den Fuß- oder Endnoten angegebenen Allergene und Zusatzstoffe, beziehungsweise waren diese nicht im ausreichenden Maße angegeben.
Weiterhin waren die Kennzeichnungselemente so klein deklariert, dass ein einfaches Lesen nicht möglich war.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 LMIDV i.V.m. § 5 Abs. 1 u. 2 Nr.1 LMZDV
Flur / Aufzug
4. Der Behälter für Lebensmittelabfall im Untergeschoss war verunreinigt.
Die Schutzfolie war noch vorhanden, so dass eine Reinigung und Desinfektion nicht im Ausreichenden Maße möglich war. Weiterhin war der Lagerbereich verunreinigt und die Kühlung war ausgeschaltet, so dass ein ausreichender Schutz vor Schädlingen nicht gegeben war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
5. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
6. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
Außenlagerbereich
7. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass im Außenbereich Speiseöle in verschmutzten Ausguss Behältnissen vorrätig gehalten wurden ohne entsprechende Kontrolle oder Schutzvorrichtungen. Die Lebensmittel standen über eine Stunde im Außenbereich im Zugriffsbereich jeglicher Personen. Eine Kontamination durch Dritte kann dadurch nicht ausgeschlossen werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
Theke/Barbereich
8. Mehrere Ausgießer auf Spirituosenflaschen waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
9. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b
10. Die Türdichtung des Kühlschrankes war beschädigt.
Dieser Mangel wurde schon bei der letzten Kontrolle beanstandet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
11. Der Sahnesiphon war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
12. Die für die Reinigung der Trinkgefäße verwendeten Spülbürsten des Gläserspülgerätes waren verschlissen, sodass eine Reinigung der Trinkgefäße nicht im erforderlichen Maße erfolgen konnte. Ein Kontaminationsrisiko für Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
13. Das Gläserspülgerät war mit gelblichen Rückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Pizzateig Produktion
14. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
15. Der Tischdosenöffner war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
16. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
Trockenlager Pizzateig Produktion
17. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
18. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
19. In unmittelbarer Nähe von unverpackten Lebensmitteln wurden Kartonagen gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
20. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft.
Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1
Küche
21. Der Kühltisch im Bereich der Tür zur Spülküche war defekt. Es fehlte eine Abdeckung des Motors.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
22. Der Spender für Einmalhandtücher war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
23. Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren beschädigt.
Hier u.a. ein aus einer Getränkeflasche ausgeschnittener Trichter.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b
24. Der Innenboden des Kühltisches war unter den Kühlschubladen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
25. Der Fußboden war speziell unter dem Pizzabackofen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
26. Die Silikonfuge am Handwaschbecken beim Pizzaofen war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
27. Das Gewürzregal war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
28. Die Kunststoffschneidebretter waren beschädigt und daher nicht mehr leicht zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b
29. Der Backofen war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
30. Weiterhin waren an den Wassersprenglern Staub- und Fettrückstände vorhanden.
festgestellt am 20.02.2025: Die Decke war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Kühlbereich Küche
31. Das Kondenswasser des Verdampfers wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt.
Am Ablaufrohr tropfte Kondenswasser herab.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 8
Spülbereich
32. Der Spender für Flüssigseife war defekt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
33. Der Ablageort der Eisschaufel war ungeeignet. Eine Kontamination der Schaufel und somit des Eises, kann nicht sicher ausgeschlossen werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
Kühlraum Lebensmittel - UG
34. Der Fußboden war verunreinigt.
Dieser Mangel wurde schon bei der letzten Kontrolle beanstandet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Trockenlager - UG
35. Das Regal war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
36. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
37. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 10