Betriebsstätte (allgemein): Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Theke / Tresen: Verunreinigt waren das Gläserspülgerät, mehrere Flächen der Inneneinrichtung und die Eiswürfelmaschine. Der Schanktisch/Schanktresen war von innen als auch von außen verunreinigt, der Ablauf der Tropfmulde des Schanktisches/Schanktresens war ebenso verunreinigt. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte. Am Handwaschbecken fehlten zudem Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Flur: Der Fußboden und die Stufenleiter waren verunreinigt.
Küche: Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren mehrere Pfannen, die Ablagefläche unterhalb der Spüle, die Reinigungsvorrichtung der Arbeitsgeräte und Ausrüstungen, die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine, der Salamander, die Türdichtung sowie das Lüftungsgitter der Saladette, der Fußbodenabfluss, die Schubladenschienen des Kühltisches sowie der Innenboden des Kühltisches (unter den Kühlschubladen), die Oberfläche mehrerer Einrichtungsgegenstände, die Rohrleitungen, die Wandfliesen, die Fläche auf dem Kühlschrank sowie mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt, der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt und der Innenraum des Backofens war mit Produkt- und Fettrückständen verunreinigt. Zudem wurde für Reinigungsarbeiten ein erheblich verunreinigter Abzieher (Wasserschieber) verwendet. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte. Am Handwaschbecken fehlten zudem Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern) sowie die Warm- und Kaltwasserzufuhr. Des Weiteren wurden erhitzte Speisen (u. a. Sauce) bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens + 60 °C aufwiesen.
Fasskühlung (UG): Die Fasskühlbox und der Innenraum der Fasskühlbox waren verunreinigt.
Lagerraum (Garage): Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Die Innenräume des Kühlschrankes als auch des Tiefkühlschrankes waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004