Pizzeria Ristorante Leonardo

Gretenbachstr. 15

63619 Bad Orb

Verstoß festgestellt am 11.09.2024

Es wurden zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Beispielsweise wurde Hartkäse wiederholt unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht. Zudem wurden Eiswürfel nicht ordnungsgemäß hergestellt und behandelt, da die Eiswürfelmaschine verunreinigt war. Außerdem waren mehrere Gegenstände und Ausrüstungen mit direktem Lebensmittelkontakt verunreinigt.

In der Nachkontrolle am 20.09.2024 waren die Mängel überwiegend behoben.

Hartkäse (Grana Padano) wurde wiederholt unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht.

Betriebsstätte (allgemein):
In der Karte wird Parmesan angeboten. Auf der Legende wird Parmesan als Grana Padano, welcher auch nur vor Ort war, angeboten.

Im Betrieb wurden Eiswürfel nicht ordnungsgemäß hergestellt und behandelt, da die Eiswürfelmaschine verunreinigt war.

Die Eiswürfelmaschine war an den innenliegenden Bauteilen, speziell im Bereich der Eiswürfelproduktion, mit rötlichen und dunklen Belegen verunreinigt.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren teilweise wiederholt nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Pizzaküche:
Nachfolgende Mängel wurden wiederholt festgestellt:
• Das Pizzaholschneidebrett war stellenweise mit dunklen Anhaftungen verschmutzt und es fehlten Holzteile.
• Das große Pizzaschneidemesser war am Griff mit einem dunklen Klebeband beklebt, welches sich ablöste, und in den Ecken und Kanten des Klebebandes befanden sich Anhaftungen.

Das Schneidebrett der Saladette war stellenweise bräunlich verfärbt und hatte dunkle Einkerbungen.

Der Teigigel/Stipproller war mit bräunlichen Anhaftungen verunreinigt.

Die runden Holzschneidebretter waren mit dunklen Einkerbungen versehen.

Der Reinigungszustand des Fußbodens in der Küche war wiederholt unzureichend.

Nachfolgende Mängel wurden wiederholt festgestellt:
• Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
• Die Fußbodenfugen waren durch dunkle Ablagerungen verunreinigt.

In der Nachkontrolle am 20.09.2024 waren die Mängel überwiegend behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 7 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VII Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 04.11.2024

Main-Kinzig-Kreis

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