City Pizza Kebab Haus

Bahnhofsplatz 1

65549 Limburg an der Lahn

Verstoß festgestellt am 05.03.2025

Schwerwiegende, wiederholte, bauliche und hygienische Mängel

1. Mehrere Kühleinrichtungen im Bereich der Theke waren erneut stark altverschmutzt. Es bestand die Gefahr, dass die dort gelagerten offenen Lebensmittel kontaminiert werden.
2. Die Reinigungsmaßnahmen für Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren im Bereich der Theke mangelhaft. Teigkisten in den Kühleinrichtungen waren erneut stark altverschmutzt.
3. Die Arbeitsfläche auf der Pizzateig verarbeitet wurde, war altverschmutzt im Bereich der Theke.
4. Es wurde ein Handfeger aus unbehandeltem Holz genutzt zum Abkehren von Mehl auf der Arbeitsfläche im Bereich der Theke. Es sind geeignete, hygienisch einwandfreie Gegenstände zu verwenden. Es bestand die Gefahr, dass die dort gelagerten offenen Lebensmittel nachteilig beeinflusst werden.
5. Der Deckel des Abfallbehälters im Bereich der Theke fehlte. Der Mülleimer war nicht verschließbar.
6. Das Handwaschbecken in der Küche war erneut mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte.
7. Die Messer im Messerblock in der Küche waren altverschmutzt.
8. Die Kaffeemaschine in der Küche war stark altverschmutzt.
9. Das Handwaschbecken in der Personaltoilette war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte.

Zu 1, 4 und 6. § 2, 3, 10 Nr. 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 26a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Zu 2 und 3. Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II Kap. V Nr. 1a der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. § 2 Nr. 5 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStrafVO) i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2a LFGB

Zu 5. Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II Kap. VI Nr. 2a der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. § 2 Nr. 5 LMRStrafVO i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des LFGB

Zu 7. Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II Kap. V Nr. 1a der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. § 2 Nr. 5 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStrafVO) i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2a LFGB

Zu 8. Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. § 2 Nr. 5 LMRStrafVO i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2a LFGB.

Veröffentlichungsdatum: 23.04.2025

Limburg-Weilburg

Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg

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65589 Hadamar