Gastro Schlüchtern GmbH, Autohof Rasthaus Schlüchtern Cafe66

Am Distelrasen 1

36381 Schlüchtern

Verstoß festgestellt am 19.02.2025

Es wurden wiederholt und zum Teil erhebliche Mängel im Umgang mit Lebensmitteln und in der gesamten Betriebshygiene festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren mehrere Gegenstände mit Lebensmittelkontakt verunreinigt. Im Zuge der Kontrolle wurden zudem an mehreren Gegenständen Abklatschproben als Umgebungsproben sowie Produktproben entnommen. Die Proben wurden an das Hessische Landeslabor zur Untersuchung übermittelt und beanstandet.

Vorrätig gehaltene offene Lebensmittel (Burger Patties) wurden bei der Lagerung in einer Speiseeistruhe nicht vor Kontamination geschützt.

Theke / Tresen:
Die Speiseeistruhe war nicht unerheblich beschädigt, u.a. war das Gehäuse an mehreren Stellen gerissen und der Deckel war abgenutzt und gebrochen. Unter diesem Deckel lagerten offene Lebensmittel wie Burger Patties.

Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel (Paprika) wurden gelagert.

Tages-Kühlraum:
In einem Behälter wurde eine deutlich überlagerte Paprika vorgefunden. Sie wies großflächig weiße schimmelähnliche Bedeckung auf.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche Café 66:
Das Schneidebrett der Saladatte war teilweise dunkel verfärbt und wies stellenweise Rillen und Furchen auf.

Küche:
Der Einstechdorn des Dosenöffners war mit Lebensmittelresten verunreinigt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten. Der Sprühkopf der Sprühsahne war nicht ordnungsgemäß gereinigt und mit gelblichen Rückständen verunreinigt.

Eine Reibscheibe des Gemüseschneiders war mit schmierigen, stellenweise rötlichen Anhaftungen verunreinigt.

Im Betrieb wurden mehrere Abklatschproben als Umgebungsproben an unterschiedlichen Gegenständen entnommen und zur Untersuchung an das Hessische Landeslabor (LHL) übermittelt. Gemäß Untersuchungsbefund wies die an einem Teller der Speisenausgabe entnommene Probe einen aeroben Keimgehalt auf, der als starke Kontamination und somit als deutlicher Mangel seitens des LHL eingestuft wurde. Die an einem Schneidebrett einer Saladette, an zwei Arbeitsflächen sowie an einem roten Schneidebrett entnommenen Proben wiesen aerobe Keimgehalte auf, die seitens des LHL als sehr starke Kontamination und somit als schwerwiegender Mangel eingestuft wurden.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Küche Café 66:
Unterbaukühlschrank:
a) Der Innenboden war mit alten Lebensmittelresten verunreinigt.
b) Die Rückwand sowie die Kabelisolierung war schimmelähnlichen Belägen verunreinigt.
c) Die Kondenswasserauffangrinne war mit schmierigen Ablagerungen und einer trüben Flüssigkeitsansammlung verunreinigt.

Küche:
Die Brennerroste der Koch- und Brateinrichtung waren erheblich mit schwarzen krustigen Belägen verunreinigt.

Die Stoßkante der Tür zu dem Gehäuse des Kombidämpfers auf der Kühlhausseite, war erheblich mit braunen Rückständen verunreinigt.

Der Innenraum und die Anschlagskanten von Tür zu Gehäuse der Mikrowelle waren mit alten
Lebensmittelresten verunreinigt.

Tages-Kühlraum:
Das Gehäuse der Deckenlampe war augenscheinlich mit dunklen schimmelähnlichen Belägen verunreinigt.

5.)
Lebensmittel (Putenbrust) wurden derart behandelt und in den Verkehr gebracht, dass sie der nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren.

Im Betrieb wurde eine Verdachtsprobe mit der Bezeichnung „Putenbrust portioniert“ entnommen und zur Untersuchung an das Hessische Landeslabor (LHL) übermittelt.

Die Probe wurde Seitens des LHL im Rahmen der mikrobiologischen Untersuchung in mehrfacher Hinsicht beanstandet. Der Gehalt an Escherichia coli überschritt den Warnwert der DGHM (Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie) für rohes gewürztes oder mariniertes Geflügelfleisch. Verotoxin-bindende E. coli, die zu Erkrankungen bei Menschen führen können, waren in der Probe nicht enthalten. Zudem überschritt der aerobe mesophile Keimzahl den Richtwert der DGHM.

Überschreitungen des Richtwertes deuten auf Schwachstellen in der Herstellungs- und Hygienepraxis hin. Überschreitungen des Warnwertes geben einen Hinweis darauf, dass die Prinzipien einer guten Herstellungs- und Hygienepraxis verletzt wurden.

6.)
Der Reinigungszustand der Spülmaschine war unzureichend.

Spülküche:
Der obere Innenraum, der Spülarm sowie die Stoßkanten der Haubenspülmaschine waren mit Schmutzanhaftungen sowie augenscheinlich Rotschmiere erheblich verunreinigt.



7.)
Ausrüstungsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren beschädigt und wurden somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Küche:
In einer Schublade des Unterbauschranks wurde ein Eisportionierer, Eierschneider und ein Messer mit erheblichen Lackabsplitterungen vorgefunden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass von den Gegenständen, kleine Lackteilchen in Lebensmittel gelangen.

Zu Nr. 1):
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004;
Zu Nr. 2):
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.
Zu Nr. 3):
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004;
Zu Nr. 4 + Nr. 5):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004;
Zu Nr. 6):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004;
Zu Nr. 7):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Main-Kinzig-Kreis

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