China House

Berliner Str. 3

63477 Maintal

Verstoß festgestellt am 26.02.2025

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So war ein Großteil der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt in unterschiedlichen Betriebsbereichen verunreinigt.
Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 14.03.2025 waren die Mängel behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:

Sämtliche, im Raum befindliche, Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt waren erheblich verunreinigt:
- Oberhalb der Spüleinrichtung befanden sich auf der Lagerfläche diverse Kunststofflagerbehälter und Kunststoffdeckel. Sämtliche vorgefundenen Teile waren mit dunklen, teils schwarzen und teils klebrigen Anhaftungen verschmutzt. Die Behälter wurden ineinander gestapelt gelagert, so dass die erheblich verschmutzten Böden und Außenseiten die Lebensmittelkontaktstellen der ineinander gestapelten Gefäße berührten.
- An der Wand hingen ein schwarz verfärbtes und verkrustetes Sieb, sowie ein verunreinigter Schneebesen und ein Abschöpfgitter an denen schwarze, klebrige Fettreste hafteten.
- Die in den Utensilienständer gelagerten Utensilien waren mit dunklen Anhaftungen verschmutzt und wiesen fettige, klebrige Rückstände auf (u.a. Löffel, Messer, Pinsel)
- Auf dem Herd befand sich ein rundes Drahtsieb, an dem erhebliche schwarze, krustige Rückstände hafteten. Während der Kontrolle wurde dies verwendet um Fleisch aus der Kühlung in den Wok zu transportieren.
- Auf einem Regal wurde eine Gemüsereibe vorgefunden, die mit fettigen Anhaftungen und angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt war.
- Der Frittierkorb war mit dicken, schwarzen und krustigen Rückständen erheblich verschmutzt.

Ein gelbes Schneidebrett, welches zum Zeitpunkt der Kontrolle augenscheinlich in Verwendung war, wies tiefe Rillenbildungen und dunkle Verfärbungen auf.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung in der Küche nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:

Lebensmittel wurden unter unhygienischen Bedingungen gelagert, behandelt und hergestellt:
- Ein Sieb, in dem gekochte Nudeln lagerten war an den Lebensmittelkontaktstellen, den Rändern und den Außenseiten mit dunklen Schmutzrückständen verunreinigt.
- Unterhalb des Fensters befanden sich mehrere Kunststofftonnen, in denen z.T. offene Lebensmittel (u.a. Reis) lagerten. Die Tonnen waren außen und innen erheblich mit angetrockneten dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt. Zudem waren die Tonnen mit einer Kartonage abgedeckt, die sich in einem verunreinigten gelben Abfallsack befand.

- vorgegarte frittierte und panierte Fleischteile wurden in einem Kunststoffkörbchen (Gemüsekörbchen) gelagert. Die Fleischteile wurden unmittelbar auf Eierkartons gelagert.
- Weitere frittierte Fleischteile wurden in einem mit dunklen Anhaftungen verunreinigten Kunststoffgefäß gelagert.
In erheblich verunreinigten Kunststoffeimern wurden Krabbenchips gelagert. Die Eimer waren außen und innen mit fettigen, dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.
- In diversen verunreinigten Kunststoffgefäßen lagerten vorgegarte Nudeln. Die Gefäße waren innen und außen mit fettigen, dunklen Anhaftungen verschmutzt.
- In der Kühltruhe lagerten in offenen Kunststoffgefäßen Zutaten für die Zubereitung der Speisen. Die Kunststoffbehälter waren teilweise ausgebrochen. In einem Kunststoffbehälter mit Rindfleisch war die Innenseite mit angetrockneten Fleischsaftresten verschmutzt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Vorgegarte Nudeln, vorgeschnittene Karottenstifte und weitere offene, leicht verderbliche Lebensmittel lagerten ohne Abdeckung unmittelbar unter und neben erdanhaftenden Obst- und Gemüse im Kühlschrank.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Theke:

Die Dichtungen der Kühlschublade waren mit augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt.

Küche:

Die Türdichtungen der Kühlschränke waren stellenweise erheblich mit augenscheinlicher Schimmelbildung und fettigen Anhaftungen verschmutzt.

Die Deckeldichtung, die Außenseite sowie die oberen Ränder der Truhe war mit braunen
Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Oberhalb der Tür zum Lager stand ein Ventilator der mit dunklen, fettigen Anhaftungen erheblich verschmutzt war.

Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Küche:

Auch die Gefäße, in denen u.a. Deckel gelagert wurden waren erheblich verschmutzt (NB Nr. 5 b)
Sämtliche Utensilienständer und darin gelagerten Utensilien waren mit dunklen Anhaftungen verschmutzt (NB Nr. 5c).

Alle Lagerflächen waren mit fettigen Anhaftungen und Schmutzrückständen verunreinigt. Zum Teil lag auf den Lagerflächen verunreinigte, fettgetränkte Kartonage. Auf den verunreinigten Flächen lagerten Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt (Geschirr, Lagerbehälter etc.

Der Herd war rund um die Gasflammen mit krustigen, schwarzen Rückständen verunreinigt.

An den Wänden unterhalb der Kochstelle liefen Fettreste an den Fliesen herab. Teilweise waren diese "harzartig" und augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle.

Die Wandfliesen waren mit Lebensmittelresten, dunklen Anhaftungen und klebrigen Fettrückständen verschmutzt .

d) Steckdosen und Lichtschalter waren mit klebrigen Fettrückständen verschmutzt.

In der Spülmaschine (Klappenstoßkanten, Sprüharme, Decke, Ecken) sowie am Spülkorb wurden erhebliche augenscheinliche Rotschimmelbildungen festgestellt.

Lager:

Fußboden und Regalböden waren mit fettigen Anhaftungen verschmutzt.

5.)
Lebensmittel, bei denen die Auftauflüssigkeit ein Gesundheitsrisiko darstellt, wurden aufgetaut, ohne dass die Tauflüssigkeit abließen konnte.

Küche:
In Kunststoffeimern wurden gefrorene, rohe Lebensmittel (u.a. rohe "Chicken feet" und rohe Garnelen) aufgetaut.

6.)
Am Handwaschbecken in der Betriebstoilette war keine Warmwasserzufuhr vorhanden/ fehlten Einmalhandtücher und Flüssigseife und das ordnungsgemäße Waschen und Trocknen der Hände war nicht möglich.

Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 14.03.2025 waren die Mängel behoben.

Zu Nr. 1):
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.



Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 7 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 29.04.2025

Main-Kinzig-Kreis

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