Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
‚Bull & Bear‘ der RoSh & OrCa GmbH & Co. KG
Schillerstraße 11
60313 Frankfurt am Main
Betriebsstätte (allgemein): Es wurden starke Verschmutzungen der gesamten Kücheneinrichtung festgestellt, stellenweise wurden Verunreinigungen mit Mäusekot festgestellt. Die Betriebsräume und insbesondere die Küche und die Spülküche waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war und eine Schließung der Küche und der Spülküche erfolgte.
Theke / Tresen EG: Verunreinigt waren der Bereich hinter der Belüftung, der Fußbodenabfluss, mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen), die Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen, die Wände (teilweise), die Türrandbereiche der Gläserspülmaschine, der Innenraum des Getränkekühlschrankes, die Türdichtung des Getränkekühlschrankes, die Dampflanze der Kaffeemaschine, die Kaffeemaschine (von außen), der Getränkekühltresen (dieser roch zudem aus dem Innenraum stark artfremd), die Silikonfugen des Schanktisches/Schanktresens, der Schrank und der Bereich des Wartungsschachtes. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Die Silikonfuge der Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt. Die Getränkeleitungen und Leitungsanschlussteile sowie die Dichtungen des Schanktisches/Schanktresens waren von außen schimmelähnlich verunreinigt. Die Tropfmulde des Schanktisches/Schanktresens war mit älteren Getränkerückständen verunreinigt. Die Teile der Zapfhahnausläufe, die abwechselnd mit Getränken und Luft in Berührung kommen, waren ebenfalls mit alten Rückständen verunreinigt. Es wurden zudem Eiswürfel / Crush Ice so gelagert, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren: Spirituosen und Saucen in Flaschen sowie Getränkepackungen wurden inmitten der gelagerten Eiswürfel gelagert. Der Ablageort der Eisschaufel inmitten der gelagerten Eiswürfel war ebenso ungeeignet. Eine Kontamination der Schaufel und somit des Eises konnte nicht sicher ausgeschlossen werden.
Küche EG: Verunreinigt waren der Innenboden des Kühltisches unter den Kühlschubladen, der Folienabroller, die Decke, der Pizzaofen, der Grill, mehrere Steckdosen, die Wändflächen im Bereich der Fritteuse, die Türdichtung des Tiefkühlschrankes und mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen). Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Das Handwaschbecken war verunreinigt und das Wasser lief nicht ab. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt und die Beleuchtung der Dunstabzugsanlage war mit alten Fettrückständen verunreinigt. Es wurden zudem Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Außerdem wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel (Brokkoli) in Verkehr gebracht. Ebenso wurden unverpackte Lebensmittel (Saucen) unabgedeckt gelagert; eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Weiterhin wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel überschritten, beispielsweise Sauce gemessen bei + 16.1 °C.
Vorbereitung / Spülküche EG: Verunreinigt waren der Tischdosenöffner, die Geschirrspülbrause und der Türbereich des Aufzuges, in dem Lebensmittel transportiert werden. Der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt. Die Decke war schimmelähnlich verunreinigt.
Theke / Tresen Sportsbar (Keller): Verunreinigt waren mehrere der für den Ausschank bereitgehaltenen Gläser/Trinkgefäße, das Lüftungsgitter des Getränkekühltresens, der Unterschrank, der Ablauf der Tropfmulde des Schanktisches/Schanktresens und teilweise die Flaschenausgießer der Spirituosen.
Vorbereitung Keller (Eismaschine): Die Geschirrspülbrause und die Salatschleuder waren verunreinigt. In der Nutzeismaschine stecke ein Holzstiel. Das Eis wurde dadurch einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine waren zudem aufgrund einer Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet. In der weiteren Eiswürfelmaschine im Lagerraum im Keller waren die Eiswürfel ebenso aufgrund einer Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet.
Kühlraum Keller: Die Türdichtung war verunreinigt. Die Decke vor dem Verdampfer war schimmelähnlich verunreinigt. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel wurde zudem überschritten (beispielsweise vorverpackter Salat gemessen bei + 10.2 °C und vorverpacktes Frischfleisch gemessen bei + 8.6 °C).
Lagerbereich Keller (Warenwege): Verunreinigt waren der Tischdosenöffner, das Regal, die Wände und der Fußbodenabfluss. Es wurden zudem Lebensmittel in verunreinigten Behältern aufbewahrt und offene Lebensmittel wurden mit Pappkarton abgedeckt; eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Ram Postmix Anlage: Die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt und es wurden vermehrt tote Fluginsekten im Raum festgestellt.
Personaltoilette Keller Herren: Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender) und die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet. Zudem wurde ein erhebliches Aufkommen an Abortfliegen (Schmetterlingsmücken) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr durch die Fluginsekten ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 07.03.2025 waren die hygienischen Mängel größtenteils behoben und die Schließung der Küche und der Spülküche wurde wieder aufgehoben.