City Burger&Fritten

Rheinstr. 8

64283 Darmstadt

Verstoß festgestellt am 25.02.2025

Theke / Tresen
1. Die Türschienen des Getränkekühlschrankes waren verunreinigt.
Die Schienen sind zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

2. Der Wandventilator zwischen Theke und Treppe war stark verunreinigt. Der Wandventilator ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

3. Die Dichtungen mehrerer Kühleinrichtungen waren Schimmel ähnlich verunreinigt. Die Dichtungen der Kühleinrichtungen sind zu reinigen und zu desinfizieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

4. Die Dichtungen mehrerer Kühleinrichtungen waren beschädigt. Es waren Rissbildungen ersichtlich.
Die Dichtungen der Kühleinrichtungen sind instand zu setzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Die Treppe war besonders in den Randbereichen durch dunkle Ablagerungen verunreinigt.
Die Treppe ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Vorbereitung - UG
6. Im Hängeschrank wurde im unteren Bereich eine Ansammlung von verschiedenen Gegenständen ohne
ersichtliche Struktur vorgefunden. Der Hängeschrank ist zu reinigen und zu strukturieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

7. Es fehlte eine Geschirrspülmaschine. Die Reinigung der Bedarfsgegenstände wurde nur mittels Spülen mit der Hand durchgeführt. Anstatt der Spülmaschine wurde nun eine Waschmaschine vorgefunden. Eine Geschirrspülmaschine ist zu installieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

8. Für Reinigungsarbeiten wurde ein verunreinigtes Textiltuch vorrätig gehalten. Zusätzlich wurde dieses Tuch unhygienisch in einem verunreinigtem Bereich (Wandbereich der Kühlzelle) aufbewahrt.
Das Textiltuch ist auszutauschen und der Bereich gründlich zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

9. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Behälter mit Lebensmitteln dürfen nicht direkt auf dem Fußboden gelagert werden. Es sind geeignete Untergestelle (Rolli, Regale, etc.) dafür einzusetzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

10. Die Ordnung und Struktur des Lagerbereiches, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten
Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Es wurden Lebensmittel zusammen mit Reinigungsmitteln und Utensilien gelagert.
Die Ordnung und Struktur des Raums ist zu verbessern. Reinigungsmittel sind getrennt von Lebensmitteln und Lebensmittelkontaktmaterialen zu lagern.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

11. Die Decke war in den Randbereichen oberhalb der Arbeitsfläche Schimmel ähnlich verunreinigt.
Die Decke ist in einen hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

12. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.
Das Schneidbrett ist instand zu setzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b


13. Es wurde ein angerosteter Rühraufsatz vorgefunden. Das Rührgerät ist instand zu setzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b
Frist: unverzüglich

Kühlraum
14. Das Türblatt war im Innenbereich unterhalb der Klinke verunreinigt. Das Türblatt ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

15. Der Lichtschalter des Kühlhauses und der umliegende Bereich waren Schwarzschimmel ähnlich verunreinigt. Der Bereich ist zu reinigen und zu desinfizieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

16. Die Außenwand war im Bodenbereich links der Tür verunreinigt. Die Wand ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

17. Der Fußboden war stark verunreinigt. Zum Teil stand in den Randbereichen eine bräunlich verfärbte Flüssigkeit. Der Fußboden ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

18. Das Verdampferschutzgitter war verunreinigt. Das Verdampferschutzgitter ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. Die Beleuchtung und die darüber liegende Verteilerdose waren durch schimmelähnliche Ablagerungen verunreinigt. Die Beleuchtung und die Verteilerdose sind zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

20. Die Deckenfugen waren Schimmel ähnlich verunreinigt. Die Deckenfugen sind in einen hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

21. Das an der Wand angebrachte Thermometer war Schwarzschimmel ähnlich verunreinigt.
Das Thermometer ist zu reinigen und zu desinfizieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Raum einschließlich aller Geräte und Oberflächen ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Tiefkühlraum
23. Die Tür war verunreinigt. Die Tür ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

24. Der Fußboden war durch starke, zum Teil gebrochene Eisansammlungen verunreinigt.
Der Fußboden ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

25. Das Kondenswasser des Kühlaggregates wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt. Es wurde eine erhebliche Eisansammlung unterhalb des Kondenswasserrohres auf den Regalböden, an Kartons und am Boden vorgefunden.
Das Kondenswasser des Kühlaggregates ist in ein geschlossenes Abwassersystem abzuführen.
Die Vereisungen sind zu entfernen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 8

26. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war. Es wurde ein zum Teil gegarter Drehspieß ohne Umhüllung vorgefunden. Eine nachteilige Beeinflussung konnte nicht ausgeschlossen werden.
Bei der Lagerung von unverpackten Lebensmitteln ist auf eine ausreichende Trennung und/oder
Verpackung zu achten. Eine Kontamination/nachteilige Beeinflussung ist sicher auszuschließen.

27. Die Türdichtung war verunreinigt. Die Türdichtung ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lager - Verpackungen
28. Der Fußboden war verunreinigt. Der Fußboden ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

29. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft.
Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Ein Betreten des Raumes war durch die Raumfülle nicht möglich. Die Ordnung und Struktur des Raums ist zu verbessern.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

Büro / Getränkelager
30. Die Decke war Schimmel ähnlich verunreinigt. Die Decke ist in einen hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Personaltoilette
31. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer. Der Spender für Einmalhandtücher ist aufzufüllen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

32. Der Spender für Einmalhandtücher war verunreinigt.
Der Spender für Einmalhandtücher ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

33. Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet.
Die Warmwasserzufuhr für das Handwaschbecken ist während der Betriebszeiten zeitnah zu
gewährleisten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1

34. An der Personaltoilette fehlten Toilettendeckel und -brille. Der Toilettendeckel und die -brille sind anzubringen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

35. Die Spültaste der Personaltoilette war durch dunkle Ablagerungen verunreinigt.
Die Spültaste ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

36. Das Toilettenbecken war verunreinigt. Das Toilettenbecken ist zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1


Anmerkung: Alle Mängel waren zum 19.03.2025 behoben.

Veröffentlichungsdatum: 09.04.2025

Darmstadt (Stadt)

Der Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt

Stadtverwaltung

Rheinstr. 67

64295 Darmstadt