Es wurden im Lagerbereich erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln (Kaffeebohnen) festgestellt und dokumentiert. So wurden Kaffeebohnen in einer erheblich verunreinigten Umgebung behandelt und abgefüllt, sodass sie der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren. Zudem fehlte ein ordnungsgemäßes Handwaschbecken und Lagerboxen für Kaffeebohnen waren erheblich beschädigt und ausgeplatzt.
Die hygienischen Mängel wurden in der Zwischenzeit behoben.
Die hygienischen Mängel wurden in der Zwischenzeit behoben.
Zu Nr. 1.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.