GT World of Beauty GmbH

Lützelhäuser Weg 14

63571 Gelnhausen

Verstoß festgestellt am 25.10.2024

Es wurden im Lagerbereich erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln (Kaffeebohnen) festgestellt und dokumentiert. So wurden Kaffeebohnen in einer erheblich verunreinigten Umgebung behandelt und abgefüllt, sodass sie der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren. Zudem fehlte ein ordnungsgemäßes Handwaschbecken und Lagerboxen für Kaffeebohnen waren erheblich beschädigt und ausgeplatzt.

Die hygienischen Mängel wurden in der Zwischenzeit behoben.

Im Bereich der Abfüllmaschine für Kaffeebohnen war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Das gesamte Lager, insbesondere der Abfüllbereich der Kaffeebohnen, befand sich in einem erheblich verunreinigten und unhygienischen Zustand.

Zum Kontrollzeitpunkt befanden sich lose Kaffeebohnen im offenen Fülltrichter der Kaffeemaschine. Über dem Fülltrichter hing der Jutesack gefüllt mit Kaffeebohnen. Im Jutesack befand sich Innenseitig augenscheinlich ausgefranstes Plastik (durchsichtige Kunstofffolie), das in den Fülltrichter hineinragte.

Ein Kunststoffbehälter, der zur Aufbewahrung von Lebensmitteln (Kaffee) bereitgehalten wurde, war beschädigt. Der Kunststoff war am Rand großflächig herausgebrochen. In dem Behälter befanden sich einige Kaffeebohnen.

Die Platzierung der Abfüllmaschine war ungeeignet, hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge, eine gute Lebensmittelhygiene, einschließlich des Schutzes gegen Kontaminationen war nicht gewährleistet. Die Abfüllmaschine stand in unmittelbarer Umgebung, zwischen in Kartonagen verpackten kosmetischen Mitteln im Lager für kosmetische Mittel. In unmittelbarer Nähe befand sich ein Stützpfeiler, der seitlich augenscheinlich mit Stein- oder Glaswolle isoliert war. Die Isolationswolle befand sich lose im Pfeiler. Dadurch war die Umgebung nicht vor ablösenden Materialteilchen von der Isolierwolle geschützt. Zudem wurden nicht unerhebliche Staub- / Schmutzansammlungen auf Fußboden, Regalboden, Arbeitstisch und Maschinen vorgefunden.

Im Bereich der Abfüllmaschine für Kaffeebohnen fehlte ein ordnungsgemäßes Handwaschbecken, sodass keine gute Handhygiene gewährleistet wurde.

Die hygienischen Mängel wurden in der Zwischenzeit behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 27.11.2024

Main-Kinzig-Kreis

Main-Kinzig-Kreis

Kreisverwaltung

Gutenbergstr. 2

63571 Gelnhausen