Lagerraum: Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel bearbeitet wurden, wiesen erhebliche Mängel auf. Arbeitsabläufe, die den Anforderungen an eine gute Lebensmittelhygiene entsprechen, konnten nicht gewährleistet werden. Der Raum war nicht so gestaltet, dass eine klare Trennung zwischen reinen und unreinen Bereichen möglich war, was das Risiko von Kontaminationen sowohl zwischen als auch während der Arbeitsgänge erhöhte. Der Lagerraum wurde zudem als Vorbereitungsraum für das Abbacken von Backwaren genutzt. Das Abbacken von Backwaren im Lagerraum wurde dem Betreiber mit sofortiger Wirkung untersagt. Verunreinigt waren außerdem die Backpapiere und der Backofen. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Tiefkühltruhen waren stark vereist und die Warenpflege war mangelhaft.
Lagerraum/Keller: Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Es war nicht möglich, den Lagerraum vollständig zu kontrollieren, da dieser mit Ware vollgestellt war, sodass ein Großteil des Lagerraumes nicht betretbar war. Die Decke war mit Spinnengewebe verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Tiefkühltruhen waren stark vereist und verunreinigt.
Verkaufsraum: Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Verunreinigt waren das Backwarenregal, die Box in der Tiefkühltruhe, der Kühlschrank und die Regale. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Tiefkühltruhen waren zudem stark vereist und in den Kühlregalen befanden sich zerrissene Kartonagen.
Obst- und Gemüseabteilung: Die Kisten waren verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Es wurden zudem verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht (Orangen; Äpfel).
Personaltoiletten: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle am 16.05.2025 teilweise behoben.