Eventküche/Ghost Kitchen (Geisterküche)

Ostring 7

65185 Wiesbaden

Verstoß festgestellt am 24.04.2025

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Anlieferungsbereich: Der Anlieferungsbereich war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Ordnung und Struktur des Raumes, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Das Insektengitter des Fensters war beschädigt. Die Wände waren im Eingangsbereich und am Lastenaufzug beschädigt. Es wurden Lebensmittelbehälter wie Thermoporte und Chafing Dish auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten.

Lagerraum: Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt. Der Lagerraum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Ordnung und Struktur des Lagerraums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Der Fensterrahmen und die Fensterscheibe waren beschädigt. Das Fenster schloss nicht vollständig bündig mit dem Fensterrahmen ab, sodass dem Eindringen von Schädlingen nicht vorgebeugt wurde.

Personaltoilette: Die Personaltoilette war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände wie Einkaufswagen, Nasssauger, Klappstuhl aufbewahrt.

Kühlraum: Der Kühlraum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Spülbereich: Der gesamte Spülbereich war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Das Abwasserrohr (Siphon) der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war undicht. Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.

Vorbereitung: Der gesamte Vorbereitungsraum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Der Innenraum des Kühlschrankes war verunreinigt. Es fehlte eine Tür zum Fettabscheider-Raum. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Mörtelwannen und Eimer, die in der Lebensmittelherstellung eingesetzt wurden, bestanden nicht aus für Lebensmittel geeignetem Material. Die Zweckbestimmung war eine andere, eine Konformitätsbescheinigung des Herstellers lag nicht vor. Es wurden Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Auf Grund der fehlenden Tür zum Fettabscheider-Raum zogen stinkende Fettabscheider-Gerüche in die Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war. Reinigungssachen wurden offen neben Gemüse gelagert.

Küche: Der Deckenanstrich löste sich stellenweise ab. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände wie Straßenschuhe und Sitzkissen aufbewahrt. Der Gewürzschrank war verunreinigt. Die Dunstabzugsanlage war außen mit einem Belag aus Fett und Staub verunreinigt. Die drei Gasherde waren stark angerostet und somit nicht mehr leicht zu reinigen. Es fehlte ein Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr und die Hygienemittel wie Einwegseife und Einwegpapier. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Der Fußboden verfügte nicht über das erforderliche angemessene Abflusssystem. Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet. Mehrere Gegenstände (Fritteuse, Töpfe, Schalen, Pfannen), mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt. Mehrere Gewürzbehälter waren verunreinigt. Es wurden Rohstoffe bzw. Zutaten so gelagert, dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden konnte.

§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1, Nr. 2c und Nr. 4, Kap. II Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 1d, Kap. V Nr. 1a und Nr. 1b, Kap. IX Nr. 2 und Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 17.06.2025

Wiesbaden (Stadt)

Der Oberbürgermeister der Stadt Wiesbaden

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65187 Wiesbaden