Thekenbereich: In der Betriebsstätte wurde ein Mäusebefall festgestellt, der sich unter anderem durch Mäusekot- und Urinspuren in den Rand- und Eckbereichen des Fußbodens sowie auf offenen Leitungen im Thekenmobiliar zeigte. Zudem wies die Lagerung eines Schneidebretts im Schrank entlang der Ablageflächen Mäusekot-, Urin- und Schmierspuren auf. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der betroffene Raum war so stark verunreinigt, dass eine umfassende Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Zur Nachkontrolle am selben Abend, 07.05.2025, waren die hygienischen Mängel zum Großteil behoben und der Barbetrieb wurde wieder freigegeben.