Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schadnagerbefall wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Spülbereich/Küche: Verunreinigt waren die Einrichtung, die Tür, mehrere Reinigungsgeräte (erheblich verunreinigt), die Silikonfugen an der Doppelspüle und dem Vorspülbecken (schimmelähnlich verunreinigt), die Wandfliesen, die Haubenspülmaschine und die Geschirrspülbrause. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. An der Doppelspüle / Vorspülbecken und den Ver-/Entsorgungsleitungen wurden Schmierspuren von Schadnagern und Schadnagerkot festgestellt. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar; während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden, die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt. Am Handwaschbecken fehlten außerdem Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Küche: Verunreinigt waren mehrere Töpfe, die Wände, die Fugen der Wandfliesen, das Schneidebrett, die Behälter für die Lebensmittellagerung, mehrere Einrichtungsgegenstände (z. B. Unterbauten; auch mit Schadnagerkot), das Geschirr, die Bratpfannen/Woks, der Korb der Fritteuse (mit Frittierresten verunreinigt), der Ofen, der Arbeitstisch (im Unterbau: Schadnagerkot), der Kontaktgrill, die Silikonfuge am Handwaschbecken (schimmelähnlich verunreinigt), der Unterbau am Handwaschbecken (mit Schadnagerkot verunreinigt), die Aufschneidemaschine (mit Schadnagerkot verunreinigt), mehrere Gastronorm-Behälter zur Aufbewahrung von Lebensmitteln und die Schubladen. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen und am Bodensockel verunreinigt. Außerdem war die Schutzabdeckung der Beleuchtung zersplittert; unmittelbar darunter wurden Lebensmittel bearbeitet (Dunstabzug). Erhitzte Speisen wurden bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen (gekochte Nudeln, gemessene Temperatur + 20,8 °C). Auch wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch wurde die Kühlkette unterbrochen (Geflügel, gemessene Temperatur + 18,9 °C). Tiefkühlfach/Kühlschrank: Es wurden unverpackte Lebensmittel (Desserts) unabgedeckt gelagert; eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. In der Saladette wurde verzehrsfertiger Salat mit einem Stofftuch abgedeckt. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar; während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden, die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt. Am Handwaschbecken fehlten zudem Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Pizzabereich: Es wurden erhebliche Mengen an verrotteten Lebensmittelresten vorgefunden. Verunreinigt waren der Teigkneter, der Pizzaschießer, der Pizzaofen, die Fugen der Wandfliesen, die Silikonfuge am Handwaschbecken (schimmelähnlich verunreinigt), mehrere Einrichtungsgegenstände (mit Schadnagerkot verunreinigt), die Dunstabzugsanlage, der Grill und der Backofen. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Lagerraum/Küche: Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, so dass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen war. Das Regal war mit Schadnagerkot verunreinigt und der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt (auch mit Schadnagerkot). Es wurde zudem ein erhebliches Aufkommen an Lebensmittelmotten festgestellt; die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Kühlraum 1/Küche: Verunreinigt waren die Decke, die Wandfliesenfugen (schimmelähnlich verunreinigt), die Regale und das Ventilatorschutzgitter des Kühlaggregates (schimmelähnlich verunreinigt). Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Außerdem wurden erhebliche Mengen an verrotteten Lebensmitteln, z. B. Gemüse (verschimmelte Auberginen) vorgefunden und es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden; dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können (z. B. gekochte Nudeln). Unverpackte Lebensmittel wurden unabgedeckt gelagert; eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen (z. B. gekochte Nudeln und Puma-Käse). Des Weiteren wurden Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren; Lebensmittel (Rotkohl) wurden in verunreinigten Kisten gelagert.
Kühlraum /Küche: Verunreinigt war die Türdichtung, die Beleuchtung (mit Schimmelanhaftungen verunreinigt), der Ventilatorschutzgitter des Kühlaggregates (schimmelähnlich verunreinigt), mehrere Gastronorm-Bleche zur Aufbewahrung von Lebensmitteln und die Wandfliesenfugen (schimmelähnlich verunreinigt). Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Das Kühlaggregat war beschädigt; Kondenswasser tropfe heraus und wurde in einem Gastrobehälter aufgefangen. Weiterhin wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert; eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen (Suppen, Soßen etc.).
Kühlraum/Getränke (EG): Die Tür des Kühlraums und das Ventilatorschutzgitter des Kühlaggregates waren verunreinigt. Die KEG-Anschlüsse waren mit Schimmelanhaftungen verunreinigt. Eine geschnittene Melone wurde im Getränkekühlraum unabgedeckt gelagert.
Theke / Tresen (OG): Die Einrichtung war verunreinigt; Schadnagerkot wurde z. B. an der Brotstation und im Besteckschrank festgestellt. Verunreinigt waren zudem das Spülbecken und das Handwaschbecken. Am Handwaschbecken fehlten außerdem Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z.B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Der Innenraum des Getränkekühltresens war u.a. mit Schwarzschimmel verunreinigt und der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Lagerraum: Verunreinigt waren die Tiefkühltruhen und mit Schadnagerkot/Schmierspuren verunreinigt waren die Ablageflächen/Transportwagen. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt (ebenfalls mit Schadnagerkot). Die Tiefkühltruhe war stark vereist. Es wurden außerdem tiefgefrorene Lebensmittel ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, so dass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen war. Tiefkühltruhe links: Unverpackte Lebensmittel wurden unabgedeckt gelagert; eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen (Fleisch, Knochen).
Personaltoilette: Verunreinigt waren die Tür, das Toilettenbecken und das Handwaschbecken. Für das Handwaschbecken fehlte außerdem die Warmwasserzufuhr und Mittel zum Händewaschen sowie zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle am 27.09.2024 teilweise behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.