Metzgerei Rieblinger

Seligenstädter Str. 15

63456 Hanau

Verstoß festgestellt am 07.05.2025

In mehreren Betriebsbereichen wurden wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren die Maschinen, wie der Hackfleischwolf und der Kutter, verunreinigt. Die Mängel wurden zwischenzeitlich behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Theke/Tresen:
In dem Hackfleischwolf war der Füllschacht und der Förderschnecke mit angetrockneten Fleischrückständen verunreinigt. Der Hackfleischwolf wurde zur Herstellung von frischen Hackfleisch benutzt.

Metzgerei:
In dem großen Hackfleischwolf war die Förderschnecke und das angrenzende Innengehäuse mit angetrockneten Fleischrückständen verunreinigt.

In der Pökelmaschine waren das Förderband und der Flüssigkeitsstempel verunreinigt.

An der Knochensäge war in dem unteren Gehäuse der Abstreifer und die angrenzende Gehäusefläche mit schmierigen, auch angetrockneten Knochen- und Fleischresten verunreinigt. Die Knochensäge wurde zum Zerteilen von Fleischstücke genutzt.

An dem bereits gereinigten Kutter war die Außenseite vom Getriebearm mit Fleischbrätresten verunreinigt. Zudem waren die Schneidmesser und die Zwischenräume mit angetrockneten Fleischbrätanhaftungen verunreinigt.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Metzgerei:
Der kleine Backofen war im Innenraum erheblich mit angebrannten und eingebrannten Speisenresten verunreinigt.

Küche:
In dem Vakuumierer waren die unteren Einlegeplatten sowie die Bodenwanne verunreinigt.

Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche und/oder Gegenstände war unzureichend.

Theke/Tresen:
Der an dem Hackklotz vorhandene Messerschacht war nicht unerheblich durch Einschnitte und Kunststoffablösungen beschädigt, zudem wurden auch Verunreinigungen festgestellt.

Metzgerei:
Der Messerschärfer war mit angetrockneten Rückständen verunreinigt.

An dem Arbeitstisch waren die Unterseiten der Schneidbretter mit angetrockneten Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Die Fensterbank und der Fensterrahmen waren mit braunen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Im Bereich der Füllmaschine und dem Kutter war die Deckeneinrichtung mit Schimmelbildungen verunreinigt.

Die Mängel wurden zwischenzeitlich behoben.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV) i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004
Zu Nr. 2)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004
Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Main-Kinzig-Kreis

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